1404 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung.
der Synode, in der bisherigen Weise verwaltet, bis, zur Beseitigung der vor-
handenen Verschiedenheit der darin bestehenden Vorschriften und Observanzen,
die Provinzial-Synode eine Verwaltungs-Ordnung ) entworfen, und dieselbe
die Genehmigung der, die Oberaufsicht auf die äußeren Kirchen-Angelegenheiten
führenden höchsten Staats-Behörde erhalten hat.
Dreizehnter Abschnitt.
Von der Staats-Aufsicht:) über das Kirchen-Wesen.
§. 148. Die Aufsichtsbehörden über das Kirchen-Wesen find: das Mini-
sterium der geistlichen Angelegenheiten, das Provinzial-Konsistorium und die
Regierungen. Neben dem Consistorio und den Regierungen beaufsichtigt in
jeder Provinz ein vom Landesherrn ernannter Geistlicher, welcher dirigirendes
Mitglied des Provinzial-Konfistoriums ist, unter dem Titel General-Superin-
tendent, nach den ihm von dem Ministerio der geistlichen Angelegenheiten er-
theilten Instruktionen, die Superintendentur-Sprengel der Provinz. Der
General-Superintendent wohnt den jedesmaligen Verhandlungen der Provinzial-
Synode bei, um die Rechte des Staats wahrzunehmen, und kann an die
Synode Anträge machen.
Ueber die Ressortverhältnisse der mit der Ausübung des landesherrlichen
Kirchenregiments beauftragten evangelischen Kirchenbehörden und der Staats-
behörden in evangelischen Kirchensachen entscheiden die darüber ergangenen
und künftig ergehenden landesherrlichen Verordnungen.
An Stelle des General-Superintendenten kann auch ein anderer Königlicher
Kommissarius evangelischen Bekenntnisses als Vertreter des landesherrlichen
Kirchenregiments zu der Provinzial-Synode abgeordnet werden, welcher den
Verhandlungen beizuwohnen, das Wort in denselben jederzeit zu ergreifen und
Anträge an die Synode zu wachen befugt ist).
Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Bedürfnisse der Kirchen-
gemeinden in den Landestheilen der linken Rheinseite, vom 14. März 1880
(G. S. S. 225).
g gGpen pes Gebrauches der Kirchenglocken, vergl. oben Anm. zu §. 191 A.
Allerhöchsten Ortes als fKirchliche GOrdunng verkündete
KAirchengemeinde- und Synodal-Grdunug für die provinzen Preußen,
Graudenburg, pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
Bom 10. Sept. 1873 (G. S. S. 417).
Erster Abschnitt.
Organe der Gemeinde.
I. Allgemeine Bestimmungen.
« §.1.DieKirchengemeinden4)habenihte Angelegenheiten innerhalb der
gesetlichen Grenzen selbst zu verwalten. Als Organe dieser Selbstverwaltung
ienen die Gemeinde-Kirchenräthe und die Gemeindevertretungen.
1) Vergl. Verwaltungs-Ordn. 12. Nov. 1887 bei Müller-Schuster S. 476 ff.
2) Bergl. Kab. O. 5. Sept. 1877, betr. den Uebergang der Berwaltung der
Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den evangelischen Kirchenrath und
die Konfistorien S. 1375.
Vd. 9. Sept. 1876, über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der
evangelischen Landeskirche unten S. 1457.
) Res. 25. Aug. 1853.
!) Im Geltungsbereich des A. L. R.'# ist die Kirchengemeinde diejenige Korporation,