Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1405
§. 2. In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeinde-Kirchenrath, in den
größeren Gemeinden auch eine Gemeindevertretung gemäß der nachfolgenden
Ordnung gebildet.
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver-
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter= und Lochtergemeinden) ). so
treten in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Gesammtparochte die be-
sonderen Gemeinde-Kirchenräthe beziehungsweise Gemeindevertretungen zu einer
gemeinsamen berathenden und beschließenden Körperschaft zusammen.
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramt nicht
verbundene Parochien umfassen, kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegen-
heiten ein Zusammentreten!) einiger oder sämmtlicher Gemeinde-Kirchenräthe
beziehungsweise Gemeindevertretungen unter Einwilligung derselben oder im
Falle des Widerspruchs nach ertheilter Zustimmung der Kreis-Synode von dem
Konsistorium angeordnet werden.
Die Theilnahme zugeschlagener Vagantengemeinden (Gastgemeinden) an
dem Gemeinde-Kirchenrath und der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde ist
durch statutarische Bestimmungen zu regeln (§. 46)2).
II. Gemeinde-Kirchenrath.
A. Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths.
§. 3. Der Gemeinde-Kirchenrath besteht:
1. aus dem Pfarrer (Pastor, Prediger) der Gemeinde oder dessen Stell-
vertreter im Pfarramt,
2. aus mehreren Aeltesten, welche, soweit ihre Ernennung nicht dem
Patron zusteht E 6), durch die Gemeinde gewählt werden (88. 34 ff.) 2).
§. 4. Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so ge-
hören sie sämmtlich dem Gemeinde-Kirchenrath als Mitglieder an.
Hülfsprediger auf nicht fundirten Stellen nehmen, auch wenn sie ordinirt
sind, nur als Mitglieder mit berathender Stimme an den Sitzungen des Ge-
meinde-Kirchenraths Theil.
§. 5. Die Zahl der Aeltesten soll nicht mehr als zwölf und nicht weniger
als vier betragen. In Filialgemeinden kann die Zahl auf zwei beschränkt
werden. ·
Die Feststellung der Zahl der Aeltesten in den einzelnen Gemeinden erfolgt
unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse
für die erstmalige Wahl durch das Konsistorium, künftig nach Vernehmung der
Gemeindevertretung durch die Kreis-Synode. Bei vereinigten Muttergemeinden
oder Mutter= und Tochtergemeinden ist die Bahl der Aeltesten innerhalb des
zulässigen Höchstbetrages auf die Gemeinden der Gesammtparochie angemessen
zu vertheilen.
§. 6. In Patronatsgemeinden hat der Patron") die Befugniß, ein Ge-
Zu Anmerkung 4 auf S. 1404.
von der und gegen die vermögenerechtliche Ansprüche, die die Kirchengemeinde be-
treffen, geltend zu machen sind und zwar auch in dem Falle, daß es sich nicht um
eigentliches Korporationsvermögen. sondern um Verpflichtungen handelt, die durch
Beiträge sämmtlicher Eingepfarrten, als Mitglieder der Gemeinde zu erfüllen sind,
Erk. 8. Jan. 1887 (M. Bl. S. 78).
1) Vergl. Art. 8 Ges. 3. Juni 1876 unten S. 1451 f., wonach in den daselbst
angegebenen Fällen der Widerspruch auch nur einer Parochie nur durch Zustimmung
der Provinzial-Synode beseitigt werden kann.
:) Wegen der Bagantgemeinden vergl. Res. 25. Juni 1874 (Aktenstücke Heft 22
S. 248) und 18. Dez. 1873 (das. S. 253).
) Beamte bedürfen als Aelteste keiner behördlichen Genehmigung, Res. 3. und
15. Juli 1874 (M. Bl. S. 1989.
4) Die bloße Kollaturberechtigung ohne Baupflicht giebt die Befugniß aus §. 6
nicht. Res. E. O. K. 18. Dez. 1873 (Aktenst. H. 22 S. 253). Im Uebrigen hat
auch der katholische Patron das Recht der Ernennung eines gqnaliftzirten Gemeinde-