1406 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung.
meindeglied, welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft besitzt
(§. 35), zum Aeltesten) zu ernennen.
Diese Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von sechs Jahren; eine
Wiederernennung derselben Person ist zulässig. Für die bisher erfolgten Er-
nennungen beginnt der Lauf der sechsjährigen Periode mit dem Tage, an
welchem dieses Gesetz seine verbindliche Kraft erhalten hat.
Macht der Patron von seiner Befugniss keinen Gebrauch und besitzt er2)
— — die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann er selbst in den
Gemeinde-Kirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat unter der gleichen
Voraussetzung der ein= für allemal bestellte Vertreter?) desjenigen Patrons,
welcher keine phyfische Person ist.
Kompatrone haben über die Ausübung der vorstehenden Befugnisse sich
unter einander zu vereinigen"). Die Befugnisse ruhen, so lange eine Einigung
nicht zu Stande kommt.
ur- Die Aeltesten") sind im Hauptgottesdienst vor der Gemeinde feierlich
einzuführen und durch Abnahme des nachsolgenden Gelübdes zu verpflichten:
Gelobt ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen Dienstes
sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, den Ordnungen der Kirche und
dieser Gemeinde gemäß, zu warten und gewissenhaft darauf zu achten,
daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe und deren
Besserung?
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Aelteste als in das Amt eingetreten
zu erachten.
B. Sitzungen und Beschlüsse des Gemeinde-Kirchenraths.
§. 8. Den Vorsitz im Gemeinde-Kirchenrath führt der trr Bei Er-
ledigung des Pfarramts oder dauerüder Verhinderung des Pfarrers geht das
Recht des Vorsitzes auf den Superintendenten über, welcher sich in dessen Aus-
übung von einem Mitgliede des Gemeinde-Kirchenraths oder einem benachbarten
Geistlichen vertreten lassen kann. In Fällen vorübergehender Verhinderung
führt den stellvertretenden Vorsitz ein Aeltester, welcher vom Gemeinde-Kirchen-
rath aus seiner Mitte auf drei Jahre nach dem tritt der neuen Aeltesten
(§. 43) gewählt wird.
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so kommt
der Vorsitz dem ersten, oder, wo keine Unterordnung unter ihnen stattfindet, dem
Zu Anmerkung 4 auf S. 1405.
güdes, Res. E. O. K. 18. Dez. 1873 und 11. April 1874 (Aktenst. H. 22 S. 251,
53), 31. Mai 1892 (K. G. u. Bd. Bl. S. 140).
1) Der einmal ernaunte Aelteste kann nicht beliebig abberufen, sondern nur, wie
andere Aelteste (§. 44), entlassen werden, falls der Patron oder Patronatsvertreter
nicht durch Selbsteintritt das Ausscheiden herbeiführt, Res. 12. März 1877 (K. G.
u. Vd. Bl. S. 115). Der Patronatsälteste muß die zur Wählbarkeit erforderlichen
Eigenschaften besitzen und in die Wählerliste eingetragen sein, Res. 31. Mai 1892
(K. G. u. Bd. Bl. S. 140); vergl. Res. 10. Jan. 1874 (Aktenstücke Heft 22 S. 254).
Der ohnehin zum Gemeinde-Kirchenrath gehörige Pfarrer darf nicht ernannt werden,
Res. E. O. K. 7. März 1874 (das. S. 257). Der Patronatsälteste ist gemäß §. 39
der Gemeinde bekannt zu machen, Ref. 25. Sept. 1875 (das. S. 260).
2) Ges. 9. März 1891 (G. S. S. 44). Der Patron braucht nicht innerhalb
der Gemeinde zu wohnen, Res. 26. Febr. 1874 (Aktenstücke Heft 22 S. 256); desgl.
nicht der Patronatsvertreter, Ref. 9. März 1874 (das. S. 257).
*) Ueber die Stellung des Patronatsvertreters vergl. Res. 27. Mai 1880 (K. G.
u. Bd. Bl. S. 66).
4) Widerspruch eines einzigen bewirkt einstweiliges Ruhen der Befugnisse, Ref.
4. Febr. 1874 (aktenstücke Heft 22 S. 255); auch trotz geschehener Einigung mit
dem Vorbesitzer, Res. 28. Dez. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. 1883 S. 1).
*") Nicht der Patron oder Patronatsvertreter, mit Ausnahme des nach §. 6
Abs. 1 ernannten Gemeindegliedes; wiedergewählte werden unter Hinweis auf das
frühere Gelübde verpflichtet, Res. 25. Jon. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 56).