Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1408 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
für nothwendig, eine von ihm begehrte Amtshandlung oder die Zulassung zu 
einer solchen im einzelnen Falle abzulehnen, und gelingt es ihm nicht, auf 
seelsorgerischem Wege die Betheiligten zum Verzicht zu bewegen, so hat er 
unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betroffenen auf Verlangen 
desselben den Fall dem Gemeinde - Kirchenrath zur Beschlussfassung vor- 
zulegen1). Spricht dieser die Zurückweisung aus, so steht den Betbeiligten 
dagegen binnen vierzehn Tagen der Rekurs an die Kreis- Synode be- 
ziehungsweise deren Vorstand (S. 53 Nr. 4, S. 55 Nr. 7) zu. Erklärt sich 
der Gemeinde-Kirchenrath gegen die Zurückweisung, so hat der Geistliche, 
falls er sich bei diesem Beschlusse vicht beruhigen will, binnen gleicher Frist 
die Sache zur Entscheidung der Kreis-Synode beziehungsweise des Kreis- 
Synodalvorstandes zu bringen. Bis zum Erlass der letzteren bleibt die Aus- 
führung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt?. 
Der Gemeinde-Kirchenrath ist wie berechtigt so verpflichtet, Verstöße des 
Geistlichen und der Aeltesten in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel in seinem 
Schooße zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm Behufs weiterer Verfolgung. 
nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen. 
§. 15. 2. Der Gemeinde-Kirchenrath hat für Erhaltung der äußeren 
gottesdienstlichen Ordnung zu sorgen und die Heilighaltung des Sonntags zu 
efördern. 
ur Abänderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf 
der Pfarrer der Zustimmung des Gemeinde-Kirchenraths. 
Dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Gemeinde 
bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die zuständigen Be- 
hörden gerichtet werden sollen. 
Der Gemeinde-Kirchenrath entscheidet über die Einräumung des Kirchen- 
gebäudes zu einzelnen nicht gottesdienstlichen Handlungen?), welche der Be- 
stimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
§. 16. 3. Der Gemeinde-Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der 
Jugend zu beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die 
Schule zu vertreten. 
Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht zu" ). Miß- 
stände in der religiosen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Beziehung 
sind von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur Anzeige 
u bringen. 
1 §. 17. 4. Dem Gemeinde-Kirchenrath liegt die Leitung der kirchlichen 
Einrichtungen für Pflege der Armen, Kranken und Verwahrlosten ob. 
Geeignetenfalls setzt er sich mit den bürgerlichen Armenbehörden und 
Institutsverwaltungen, sowie mit etwa bestehenden freien Vereinen in Ein- 
vernehmen. Auch kann er sich Helfer aus der Gemeinde, insonderheit aus der 
Gemeindevertretung, beiordnen. 
§. 18. 5. Der Gemeinde-Kirchenrath stellt die Liste der wahlberechtigten 
Gemeindeglieder (§. 34) auf, nimmt die dazu erforderlichen Anmeldungen ent- 
gegen, bereitet die Wahlen zum Aeltestenamt und zur Gemeindevertretung vor, 
1) Wegen Bersagung der Tranuung vergl-. ö§s. 12, 13 Ges. 27. Juli 1880 (K. G. 
u. Bd. Bl. S. 109); §s. 12 Ges. 30. Juli 1830 (das. 116), betr. Berletzung kirch- 
licher Pflichten 2c.; Instr. 23. Aug. 1880 (das. 119). 
2) Ges. 9. März 1891 (G. S. S. 44). # 
" e) Bergl. Aum. zu §. 173 II. 11 A. L. R.s. Der Genchmigung der Anfsichts- 
behörde bedarf es nicht. Diese kann auch nicht wieder den Willen des G. K. K. 
über die Kirche bestimmen; wohl aber einschreiten, wenn die Berfügung defselben sich 
nicht innerhalb der genannten Grenzen hält oder den bestmmungsgemßen Gebrauch 
beeinträchtigt, Res. E. O. K. 12. März 1891 (K. G. u. V. Bl. S. 27). — Ebenso 
kommt dem G. K. R. die Berfügung über das Zubehör der Kirche (Glocken) zu- 
Wegen Gebrauchs der Glocken zum Feuerstürmen Min. E. 1842 S. 263; nur bei 
Ableben des Königs oder der Königin bezw. Königin-Wittwe (14 tägiges Läuten 
Mittags 12—1 Uhr) Trauer-Regl. 7. Okt. 1797 (Akenst. H. 13 S. 145). # 
4) Auch kein Recht der Ueberwachung durch abgeordnete Mitglieder, Res. 7. Juli 
1877 (K. G. u. Bd. Bl. S. 154). Bergl. Art. 2, 2 Ges. 25. Mai 1874. 
 
	        
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