1408 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung.
für nothwendig, eine von ihm begehrte Amtshandlung oder die Zulassung zu
einer solchen im einzelnen Falle abzulehnen, und gelingt es ihm nicht, auf
seelsorgerischem Wege die Betheiligten zum Verzicht zu bewegen, so hat er
unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betroffenen auf Verlangen
desselben den Fall dem Gemeinde - Kirchenrath zur Beschlussfassung vor-
zulegen1). Spricht dieser die Zurückweisung aus, so steht den Betbeiligten
dagegen binnen vierzehn Tagen der Rekurs an die Kreis- Synode be-
ziehungsweise deren Vorstand (S. 53 Nr. 4, S. 55 Nr. 7) zu. Erklärt sich
der Gemeinde-Kirchenrath gegen die Zurückweisung, so hat der Geistliche,
falls er sich bei diesem Beschlusse vicht beruhigen will, binnen gleicher Frist
die Sache zur Entscheidung der Kreis-Synode beziehungsweise des Kreis-
Synodalvorstandes zu bringen. Bis zum Erlass der letzteren bleibt die Aus-
führung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt?.
Der Gemeinde-Kirchenrath ist wie berechtigt so verpflichtet, Verstöße des
Geistlichen und der Aeltesten in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel in seinem
Schooße zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm Behufs weiterer Verfolgung.
nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen.
§. 15. 2. Der Gemeinde-Kirchenrath hat für Erhaltung der äußeren
gottesdienstlichen Ordnung zu sorgen und die Heilighaltung des Sonntags zu
efördern.
ur Abänderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf
der Pfarrer der Zustimmung des Gemeinde-Kirchenraths.
Dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Gemeinde
bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die zuständigen Be-
hörden gerichtet werden sollen.
Der Gemeinde-Kirchenrath entscheidet über die Einräumung des Kirchen-
gebäudes zu einzelnen nicht gottesdienstlichen Handlungen?), welche der Be-
stimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen.
§. 16. 3. Der Gemeinde-Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der
Jugend zu beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die
Schule zu vertreten.
Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht zu" ). Miß-
stände in der religiosen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Beziehung
sind von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur Anzeige
u bringen.
1 §. 17. 4. Dem Gemeinde-Kirchenrath liegt die Leitung der kirchlichen
Einrichtungen für Pflege der Armen, Kranken und Verwahrlosten ob.
Geeignetenfalls setzt er sich mit den bürgerlichen Armenbehörden und
Institutsverwaltungen, sowie mit etwa bestehenden freien Vereinen in Ein-
vernehmen. Auch kann er sich Helfer aus der Gemeinde, insonderheit aus der
Gemeindevertretung, beiordnen.
§. 18. 5. Der Gemeinde-Kirchenrath stellt die Liste der wahlberechtigten
Gemeindeglieder (§. 34) auf, nimmt die dazu erforderlichen Anmeldungen ent-
gegen, bereitet die Wahlen zum Aeltestenamt und zur Gemeindevertretung vor,
1) Wegen Bersagung der Tranuung vergl-. ö§s. 12, 13 Ges. 27. Juli 1880 (K. G.
u. Bd. Bl. S. 109); §s. 12 Ges. 30. Juli 1830 (das. 116), betr. Berletzung kirch-
licher Pflichten 2c.; Instr. 23. Aug. 1880 (das. 119).
2) Ges. 9. März 1891 (G. S. S. 44). #
" e) Bergl. Aum. zu §. 173 II. 11 A. L. R.s. Der Genchmigung der Anfsichts-
behörde bedarf es nicht. Diese kann auch nicht wieder den Willen des G. K. K.
über die Kirche bestimmen; wohl aber einschreiten, wenn die Berfügung defselben sich
nicht innerhalb der genannten Grenzen hält oder den bestmmungsgemßen Gebrauch
beeinträchtigt, Res. E. O. K. 12. März 1891 (K. G. u. V. Bl. S. 27). — Ebenso
kommt dem G. K. R. die Berfügung über das Zubehör der Kirche (Glocken) zu-
Wegen Gebrauchs der Glocken zum Feuerstürmen Min. E. 1842 S. 263; nur bei
Ableben des Königs oder der Königin bezw. Königin-Wittwe (14 tägiges Läuten
Mittags 12—1 Uhr) Trauer-Regl. 7. Okt. 1797 (Akenst. H. 13 S. 145). #
4) Auch kein Recht der Ueberwachung durch abgeordnete Mitglieder, Res. 7. Juli
1877 (K. G. u. Bd. Bl. S. 154). Bergl. Art. 2, 2 Ges. 25. Mai 1874.