Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1409 
hält diese Wahlen ab, beruft die Gemeindevertretung ein und bringt die Be— 
schlüsse derselben in Ausführung. 
§. 19. 6. Der Gemeinde-Kirchenrath ist bis zur landesgesetzlichen Auf- 
hebung 1) der Parochial-Exemtion befugt, eximirte Personen, welche ihren 
Exemtionsrechten zu entsagen bereit sind, auf ihren Antrag in die Gemeinde 
aufzunehmen. 
Die gleiche Befugniß steht ihm bezüglich solcher Personen zu, welche sich 
bereits ein Jahr lang am Orte der Gemeinde aufgehalten haben, aber wegen 
Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit entbehren. 
§. 20. 7. Der Gemeinde-Kirchenrath hat von der eingetretenen Pfarr- 
vakanz Anzeige zu machen und die diesfalls ergehenden provisorischen Anord- 
nungen in Ausführung zu bringen. » 
Inwieweit derselbe bei Besetzung der Pfarrämter in Gemeinschaft mit der 
Gemeindevertretung eine Mitwirkung auszuüben hat, ist im 8. 32 bestimmt. 
§. 21. 8. Dem Gemeinde-Kirchenrath kommt, soweit wohlerworbene Rechte 
Dritter nicht entgegenstehen:), die Ernennung der niederen Kirchendiener?) zu. 
Er beauffichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht der Entlassung aus 
kündbaren Anstellungen. 
Wegen Entlassung im Disziplinarwege ), sowie wegen Verleihung und 
Entziehung der mit Schulstellen verbundenen niederen Kirchenbedienungen behält 
es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
. 22. 9. Der Gemeinde-Kirchenrath vertritt die Gemeinde in vermögens- 
rechtlicher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen, und ver- 
waltet5) das Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokal- 
stiftungen, welche nicht fundationsmäßig eigene Vorstände haben, sowie ein- 
schließlich des Pfarr= und Pfarrwittwenthums-Vermögens, soweit das Recht 
jeweiliger Inhaber nicht entgegensteht. 4 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung") des 
1) Vergl. Ges. 3. Juni 1876, betr. die Aufhebung der Parochial-Exemtionen, 
oben S. 1318. 
) Die Rechte der Privatpatrone sind unberührt geblieben. Bei landesherrlichen 
Patronatskirchen sind die Gemeinde-Kirchenräthe an die Beobachtung der wegen An- 
stellung von civilversorgungsberechtigten Personen bestehenden allgemeinen Verwaltungs- 
normen gebunden, Res. 9. Nov. 1874 (Aktenst. H. 22 S. 264). 
) Zu den niederen Kirchendienern gehhren die Kantoren und Organisten nicht, 
**zs ein selbständiges Amt bekleiden, Res. 6. Mai 1876 (K. G. u. Vd. Bl. 
4) Vergl. Verf. O. K. R. 24. Mai 1876. 
#) Zur Berwaltung gehört auch die Beschlußfassung über die Bauten vorbehaltlich 
der Zustimmung der sonst dabei konkurrirenden Organe, Res. 6. März 1875 (K. G. 
u. Bd. Bl. 1876 S. 138), desgleichen die Eintragung des Grundbesitzes der Kirchen- 
emeinden #c. in die Grundbücher, Res. 25. Juni 1880 (K G. u. Vd. Bl. S. 71); 
erwaltungs. Ordnung für das kirchliche Vermögen 17. Juni 1893 (K. G. u. Bd. Bl. 
S. 23), weiter unten. 
6) Die schriftlichen Willensllärungen des Gemeinde-Kirchenraths sind Urkunden 
einer öffentlichen Behörde, Erk. O. Trib. 22. Mai 1876 (J. M. Bl. S. 175). Die 
Gemeinde-Kirchenräthe find also auch zur Wiederinkurssetzung der von ihnen außer 
Kurs gesetzten Jnhaberpapiere befugt, Erl. der Hauptverwaltung der Staateschulden 
11. Sept 1880 (K. G. u. Bd. Bl. S. 139). 
Die Aussteller der Willenserklärung dürfen diese nicht anders als auf Grund 
gültiger Beschlüsse der kirchl. Gemeindeorgane abgeben und sind dafür der Kirchen- 
gemeinde und der Aussichtsbehörde verantwortlich; aber von anderer Seite ist ihr 
Berfahren einer Nachprüfung nicht unterworfen; E. O. V. IV. 405, XIX. 332. 
Doch wird dritten gegenüber, zu denen namentlich auch die Gerichte (Grundbuchrichter) 
gehören, durch die formgültige Erklärung nur die ordnungsmäßige Beschlußfassung 
der Gemeindeorgane festgestellt, nicht auch die etwa erforderliche Genehmigung der 
Auffichtsbehörden, noch des Patronates, E. K. I. 108. Erklärung des Borfitzenden 
und zweier Aeltesten zu gerichtlichen oder notariellen Protokoll ersetzt übrigens nicht 
die in §. 22 vorgeschriebene Form der Willenserklärung E. K. 1. 102. Der Voll- 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 89 
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