Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1411
abschriftliche Zustellung des betreffenden Beschlusses nicht binnen dreißig Tagen
nach dem dmpfange dem Gemeinde-Kirchenrath seinen Widerspruch zu er-
ennen giebt u).
Geschieht das Letztere, so steht dem Gemeinde-Kirchenrath der Rekurs an
die vorgesetzte Aufsichtsbehörde offen. Diese ist befugt, geeignetenfalls den
Widerspruch des Patrons zu verwerfen und dessen Einwilligung zu ergänzen?).
Kommt es für Urkunden auf formelle Feststellung der Zustimmung des
atrons an, und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offen
stehenden Erklärungsfrist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unter-
schrift desselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde ergänzt.
§s. 24. Für die Verwaltung der Kirchenkasse hat der Gemeinde-Kirchen-
rath eines seiner Mitglieder zum Rendanten (Kirchmeister, Kirchenrechner 2c.)
zu ernennens).
Demselben kann eine Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber eine
Besoldung angewiesen werden.
Auslagen fsind ihm zu ersetzen.
Ist nach dem Umfange der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu
erreichen, so kann der Gemeinde-Kirchenrath einen besoldeten Rendanten an-
stellen; soll jedoch hierzu ein Mitglied des Gemeinde-Kirchenraths ernannt
werden, so ist die Genehmigung des Vorstandes der Kreis-Synode erforderlich.
Der Rendant hat folgende Obliegenheiten:
a) Er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus
derselben. Die Ausgaben erfolgen, soweit es sich um feststehende Zah-
lungen an bestimmte Empfänger handelt, auf Grund des Etats, sonst
auf besondere schriftliche Zahlungsanweisung des Vorsitzenden des Ge-
meinde-Kirchenraths.
b) Er legt dem Gemeinde-Kirchenrath jährlich Rechnung ab und hat sich
den von diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen.
Pc) Er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke,
Geräthe und sonstigen Inventarienstücke. Wegen der zur Instandhaltung
oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Anschaffungen
oder Bau-Unternehmungen hat er beim Gemeinde-Kirchenrath rechtzeitig
Anträge zu stellen.
Im Uebrigen sind für den Geschäftsbetrieb des Rendanten bis auf Weiteres
die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran von den
Gemeinde-Kirchenräthen zu treffenden Bestimmungen maßgebend.
§. 205. 10. Der Gemeinde-Kirchenrath ist das Organ der Gemeinde
Ggenüber den Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der
emeinde sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, ins-
besondere bei Parochialveränderungen "), als auch geeignetenfalls durch Ein-
bringung von Anträgen wahrzunehmen.
§. 26. 11. Der Gemeinde-Kirchenrath soll in der Gemeinde die Er-
weckung einer lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich
angelegen sein lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und
Anliegen einzelner Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen.
Auch hat er bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der Wahl der Gemeinde-
vertreter, über die zur Veröffentlichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge
seines Verwaltungsgebiets der Gemeinde Mittheilung zu machen.
—
i) Diese Borschrift bezieht sich auch auf die Zustimmung des Patrons zum Be-
schlusse über den Kirchenetat, Res. 23. Jan. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 50).
2) Ausgenommen im Falle des §s. 8 Abs. 2 Ges. 25. Mai 1874.
3) Dieser gehört zu den Kirchendienern, E. O. V. 14. Dez. 1888 (K. G. u.
Vd. Bl. 1889 S. 32).
4) Eine formelle Zustimmung ist nicht erforderlich, Res. 15. Sept. 1874 (Akten-
ülcke Heft 22 S. 267), doch soll die Anhörung in keinem Falle versäumt werden,
Res. 5. Jan. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 142).
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