1412 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung.
III. Gemeindevertretung.
§. 27. In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch
Wahl der Gemeinde (88. 34 ff.) eine Gemeindevertretung gebildet.
In Gemeinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeindever-
tretung der Versammlung der Wahlberechtigten Gemeindeglieder zu.
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver-
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter= und Tochtergemeinden), und be-
trägt die Gesammt-Seelenzahl derselben 500 oder darüber, so ist für die im
* ? Abs. 2 vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde, ohne Rücksicht auf deren
eelenzahl, eine Gemeindevertretung zu bilden.
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelen zahl in einer Ge-
meinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Gemeinde-Kirchenraths-
festgestellt.
§. 28. Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der
normalen Zahl der Aeltesten.
Eine stärkere Zahl von Mitgliedern kann auf Antrag der Gemeindever-
tretung nach gutachtlicher Anhörung der Kreis-Synode vom Konfistorium ge-
nehmigt werden.
g. 29. Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft
mit dem Gemeinde-Kirchenrath über die von dem letzteren zur Berathung vor-
gelegten Gegenstände ). Der Vorsitzende des Gemeinde-Kirchenraths ist zu-
gleich Vorsitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung.
Sie wird je nach dem vorhandenen Bedürfnisse unter Angabe der wesent-
lichen Gegenstände der Verhandlung berufen.
Auf Verlangen des Konsistoriums muß die Berufung jederzeit erfolgen.
Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden schriftlich oder in sonst.
ortsüblicher Weise.
§. 30. Auf die Versammlungen, Berathungen und Beschlüsse der Ge-
meindevertretung finden die Bestimmungen des S. 11 Anwendung.
Ist auf die erste Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehr-
heit der Gemeindevertretung nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung
t veranstalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl die
emeinde gültig vertreten.
Die Beschlüsse werden in das Protokollbuch des Gemeinde-Kirchenraths.
eingetragen.
§. 31. In folgenden Angelegenheiten bedarf der Gemeinde-Kirchenrath
der beschließenden Mitwirkung der Gemeindevertretung:
12). bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, der Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrund-
stücken auf länger als zehn Jahre und der Verpachtung oder Ver-
miethung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch
le enen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers
inaus;
2 bei außerordentlichen Aupungen, des Termögens, welche die Substanz
selbst angreifen, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien,
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;
3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe dienen
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurück-
erstattet werden können;
4. bei der Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Ein-
treibung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung aus-
1) Der Gemeindekirchenrath muß also zunächst immer über den Gegenstand be-
schließen, Res. E. O. K. 15. Nov. 1880 (K. G. Bl. S. 144).
„:) Ueber das Erforderniß der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörden
vergl. Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Bd. 1893 S. 9) §. 1, 1; desgl. der Staats-
behörden Art. 24 Ges. 3. Juni 1876.