1414 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung.
7. bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen;
8. bei Bewilligung aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein-
kommens der bestehenden; bei dauernder Verminderung solcher, auf der
Kirchenkasse haftender Bewilligungen; bei Verwandlung veränderlicher
Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder bei Umwandlung
von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit nicht die Um-
menkiung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren
erfolgt 0;
9. bei der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und der Voranschlags-
periode, sowie, wenn die jährliche etatsmäßige Solleinnahme der Kirchen-
kasse 300 Thaler oder mehr beträgt, bei der Abnahme der Jahres-
rechnung und Ertheilung der Decharge.
In allen Fällen ist der Etat und die Jahresrechnung nach erfolgter
Feststellung resp. Decharge auf 14 Tage zur Einsicht der Gemeinde-
lieder öffentlich :) auszulegen;
10. bei Bewilligungens) aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder
zur Unterstützung evangelisch -kirchlicher Vereine und Anstalten, sofern
dieselben einzeln zwei Prozent der etatsmäßigen Solleinnahme der
Kirchenkasse übersteigen. Bis zu diesem Betrage ist der Gemeinde-
Kirchenrath zu solchen Bewilligungen ermächtigt, doch darf der Gesammt-
betrag derselben während eines Jahres fünf Prozent der Solleinnahme
nicht überschreiten; #
11. bei Errichtung von Gemeindestatuten (S. 46).
§. 32. Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung der Pfarrämter
und die der Gesammtheit der Gemeinde dabei gebührende Mitwirkung, des-
Kleichen über das Einspruchsrecht der Gemeinde nach §§. 330— 339 Tit. 11
heil II Allgemeinen Landrechts bleiben bis auf Weiteres, insbesondere bis zur
landesgesetzlichen Ausführung des Artikels 17 der Verfassungs-Urkunde mit
folgenden Maßgaben in Geltung“):
1) Bergl. §. 1, 7 K. Ges. 18. Juli 1892; Ges. 27. April 1872 (G. S. S. 417),
betr. die Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und
milden Stiftungen 2c. zustehenden Realberechtigungen, ergänzt Ges. 15. März 1879.
(G. S. S. 123); Res. 25. Jan. 1881 (K. G. u. Bd. Bl. S. 13), betr. das Recht
und die Pflicht des Patrons zur Prüfung und urkundlichen Genehmigung von Ab-
lösungsrezessen, wo er Lasten trägt. 4
2) Die öffentliche Auslegung des Etats und der Jahresrechnung erfolgt bei
Patronatkirchen, sobald der Patron den Kirchenkassen-Etat genehmigt und die Jahres-
rechnung dechargirt hat, Res. 8. Febr. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 3). Die Stats-
periode darf 5 Jahre nicht überschreiten, Instr. Nr. 37.
7) Res. 9. Sept. 1878 (M. Bl. S. 239), bertr. die Berwendung von Ver-
mögenstheilen der Kirche oder kirchlichen Stiftungen zu anderen als den bestimmungs-
mäßigen Zwecken.
4) Abgeändert durch Kirchenges. 28. März 1892 (K. G. u. Bd. Bl. S. 115),
betr. das Pfarrwahlrecht der Kirchengemeinden.
§. 1. Das Recht der Pfarrwahl oder einer Mitwirkung an derselben, welches
der Gesammtheit der Mitglieder einer Kirchengemeinde gebührt, wird fortan durch die
nach der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 gebildeten vereinigten Gemeinde-
organe, in Gemeinden unter 500 Seelen durch die nach dieser Ordnung wahlberech-
tigten Gemeindeglieder ausgeübt.
5. 2. Auf das Wahlverfahren in §. 1 dieses Gesetzes finden die Bestimmungen
in §s§. 2, 7 bis 10 des Kirchenges. vom 15. März 1886 (K. G. u. Bd. Bl. S. 39f.)
Anwendung.
§. 3. Eine Ausnahme von den vorstehenden Bestimmungen kann auf dem Wege
eines Gemeindestatuts (§. 46 der K. G. u. Syn. O.) nur mit Genehmigung des-
Evangelischen Ober-Kirchenraths insoweit zugelassen werden, als darin die Uebertragung
der nach 8. 1 dieses Gesetzes den vereinigten Gemeindeorganem zugewiesenen Befug-
nisse auf die kirchenordnungsmäßig wahlberechtigten Gemeindeglieder vorgesehen ist.
§. 4. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen
werden aufgehoben.