fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1415 
1. Diejenigen Rechte der Wahl oder der Theilnahme an der Wahl des 
Pfarrers, welche bisher kirchengemeindlichen Wahlkollegien zugestanden 
haben, werden an deren Stelle, von dem Gemeinde-Kirchenrath in Ge- 
meinschaft mit der Gemeindevertretung geübt. " 
Haben bisher Kommunen oder andere Korporationen an den zur 
Ausübung eines Gemeindewahlrechts gebildeten Wahlkollegien Theil ge- 
nommen, so kommt diese Berechtigung in Wegfall, soweit sie nicht nach- 
Fähbar auf dem Patronat oder einem anderen besonderen Rechtstitel 
eruht. 
2. Pfarrstellen, welche bisher auf Grund des fiskalischen Patronats, spezieller 
Statuten oder aus anderen Gründen der freien kirchenregimentlichen 
Verleihung unterlegen haben, werden dergestalt besetzt, daß die Kirchen- 
behörde in dem einen Erledigungsfalle mit, in dem anderen ohne 
Konkurrenz einer Gemeindewahl den Pfarrer beruft. Die Wahl er- 
folgt durch den Gemeinde-Kirchenrath in Gemeinschaft mit der Gemeinde- 
vertretung. Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen König- 
lichen Verordnung 1) vorbehalten, bis zu deren Erlaß die bisherige 
Besetzungsweise einstweilen fortbesteht. 
1) Kirchenges. 15. März 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 39), betr. das im §. 32 
Nr. 2 der Kirchengemeinde- und Syn. O. vom 10. Sept. 1873 und im Allerh. Erl. 
vom 28. Juli 1876 vorgesehene Pfarrwahlrecht. 
§. 1. Das nach §. 32 Nr. 2 der K G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873, 
sowie nach dem Erlaß vom 28. Juli 1876 (K. G. u. Vd. Bl. 1876/77 S. 17) 
den Gemeinden verliehene Pfarrwahlrecht findet Anwendung auf jede bei der betreffen- 
den Kirchengemeinde bestehende fundirte geistliche Stelle, deren freie Besetzung dem 
Kirchenregimente ohne Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines anderen Be- 
rechtigten zusteht "). 
Die Ernennung eines Pfarradjunkten und Pfarrsubstituten mit dem Rechte der 
Nachfolge gilt als definitive Besetzung. « 
Ausgeschlossen von der Besetzung durch Gemeindewahl sind diejenigen geistlichen 
Stellen, welche mit einem anderen nicht derselben Parochie oder Gesammtparochie 
(K. G. u. Syn. O. §. 2 Abs. 2) angehörenden geistlichen Amte dauernd ver- 
bunden find. 
§. 2. An der Gemeindewahl nehmen in Gesammtparochien neben denjenigen 
Kirchengemeinden, auf welche sich das im §. 1 bezeichnete Recht des Kirchenregiments 
zunächst bezieht, auch die Vertretungen der sonst betheiligten Kirchengemeinden in ver- 
einigter Versammlung Theil, falls nicht Rechte Dritter entgegenstehen. 
§. ZS. Das Konfistorium hat die Erledigung der Pfarrstelle mit dem Bemerken 
öffentlich bekannt zu machen, daß die Wiederbesetzung durch Gemeindewahl nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes erfolgt (vergl. 8. 5). 
§ 4. Die vereinigten Gemeindeorgane (Repräsentation) können bei Ausübung 
des ihnen beigelegten Wahlrechts die Auswahl auf alle für die Verwaltung des 
geistlichen Amts in der evangelischen Landeskirche qualifizirte Personen richten, jedoch 
mit der Beschränkung, daß in Pfarrstellen, deren Jahreseinkommen außer freier 
Wohnung 3600 Mark übersteigt, nur Geistliche von mindestens zehn Dienstjahren, in 
Pfarrstellen, deren Jahreseinkommen außer freier Wohnung 5400 Mark übersteigt, nur 
solche von mindestens fünfzehn Dienstjahren gewählt werden dürfen. Der Substitut 
mit dem Rechte der Nachfolge wird hierbei dem Pfarradjunkten gleichgestellt. Ueber 
etwaige die Höhe des Stelleneinkommens oder des Dienstalters betreffende Zweifel 
entscheidet die kirchliche Aufsichtsbehörde nach den für die Feststellung des Ruhegehalts 
der Geistlichen in den östlichen Provinzen geltenden Bestimmungen. 
In Fällen, wo das kirchliche Interesse es wünschenswerth erscheinen läßt, können 
mit Genehmigung des Evangelischen Ober-Kirchenraths wahlfähige Personen mit dem 
erforderlichen Dienstalter auch dann, wenn sie noch nicht ordinirt find, in solche 
Pfarrstellen berufen werden, deren Jahreseinkommen 3600 Mark übersteigt. 
Ebenso ist der Evangelische Ober-Kirchenrath ermächtigt, in denjenigen Fällen, 
in welchen das Soll-Einkommen der Stelle vorübergehend durch Pfründenabgabe an 
  
*) Vergl. §. 2 Bd. 27. Juni 1845 und Anm. dazu oben S. 1374.
	        
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