Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 913 
§. 28. Die Wahlen der Gemeindeverordneten erfolgen unter Leitung des Amt- 
mannes; derselbe kann sich aber durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzuung der Gemeindeverordneten finden alle 
Jahre im November statt. 
Alle Ergänzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen vorge- 
nommen, von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren. Ist die Zahl der zu wählenden 
Gemeindeverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur Einer übrig bleibr, 
dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste 
Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den anderen. 
Der Wahltermin ist vier Wochen vorher nach der in der Gemeinde gewöhnlichen 
Publikationsart bekannt zu machen und zugleich ein Verzeichniß der stimmberechtigten 
Gemeindeglieder zur Einsicht der Betheiligten auszulegen. Reklamationen gegen das- 
selbe machen die spätere Wahlverhandlung nur dann ungültig, wenn erst nachher eine 
solche Abänderung des Verzeichnisses verfügt wird, durch welche der Gewählte die 
absolute Stimmenmehrheit verliert. . 
Jeder Wähler hat dem Wahlvorsteher mündlich und vernehmlich zu Protokoll zu 
erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, 
als zu wählen sind. 
Als erwählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit 
für sich hat. Wo die absolute Mehrheit fehlt, sind von denjenigen Kandidaten, 
welche die meisten Stimmen für sich haben, so viele auf eine engere Wahl zu 
bringen, als die doppelte Zahl der noch zu Wählenden beträgt. Bei der zweiten Wahl 
ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Loos. 
Das Ergebniß der Wahl ist sofort bekannt zu machen. 
beh Nähere oder abweichende Bestimmungen bleiben dem Gemeinde-Statut vor- 
ehalten. 
S6. 29. Die Zahl der aus den einkommensteuerpflichtigen oder zu den 
Gemeindeabgaben von einem Einkommen von mehr als 660 Mark herau- 
gezogenen, mit einem Wohnhause nicht angesessenen Einwohner (F. 15 II. Nr. 3 
Lit. b) zu wählenden Gemeindeverordneten darf höchstens ein Drittel der Ge- 
sammtzahl der gewählten Gemeindeverordneten betragen. Ist eine gleichmäßige 
Vertheuung dieser Zahl auf die einzelnen Wahlkassen nicht möglich, so erfolgt die 
Ausgleichung durch das Loos. Ist die Zahl der aus diesen Einwohnern Gewählten 
größer, so müssen diejenigen, welche die wenigsten Stimmen gehabt haben, zu- 
rücktreten. 
§. 30. Gemeindeverordnete können nicht sein: 
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die 
Aussicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird; 
die nicht zum Gemeindevorstande gehörenden Gemeindebeamten; 
die richterlichen Beamten; 
die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten mit Ausnahme 
der Amtmänner; 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer. 
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Gemeindeverordnete der- 
selben Gemeinde sein; find dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der ältere 
allein zugelassen. 
Die Gemeindeverordneten werden bei deren Einführung in das Amt durch Hand- 
schlag verpflichtet. 
§. 31. Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeinde-Versammlung 1) den 
Vorsitz mit vollem Stimmrechte, und bei Stimmengleichheit mit eutscheidender 
Stimme. Der Amtmann kann, so oft er es für gut findet, den Vorsitz darin über- 
nehmen; es gebührt ihm hierbei bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, 
außerdem aber kein Stimmrecht. Derselbe ist verpflichtet, die Berathungen über 
den Haushalts-Etat und die Rechnungen zu leiten; er hat die Hebelisten für voll- 
streckbar zu erklären. 
—. 
1) Diese findet unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt; letztere kann auch durch 
TVôgrees nicht eingeführt werden, Erk. O. V. G. 19. Mai 1894 (Pr. V. Bl. 
463). 
Illinz-Kauv, Handbuch II, 7. Aufl. 58
	        
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