Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 915
anwesend, so muß er vorab eine nochmalige Berathung der Sache unter seinem
Vorsitze veranlassen und eine Zurücknahme des Beschlufses versuchen.
8. 38. Die Wahl des Vorstehers und dessen Stellvertreters erfolgt aus der
Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch die Gemeinde-Versammlung auf
sechs Jahre. Nach dreijähriger Dienstzeit kann der Gemeindevorsteher durch die Ge-
meinde Bersammlung auf zwölf Jahre gewählt werden. Die Wahl bedarf der Be-
stätigung durch den Landrath, welche nur unter Zustimmung des Kreisausschusses
Versagt werden kann. Wird die Bestätigung derselben versagt, so schreitet die Ge-
meinde-Versammlung zu einer neuen Wahl; wird auch diese nicht bestätigt, so ernennt
der Landrath unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf
50 lange, bis eine erneute Wahl die Bestätigung erlangt hat. Dasselbe findet
statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.
Der Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter werden von dem Land-
rath oder in seinem Auftrage von dem Amtmann vereidigtt).
§. 39) Vorsteher können nicht sein:
1. die von der Staatsregierung ernannten Mieglieder der Aufsichtsbehörde;
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen;
die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staatsanwaltschaft;
die Polizeibeamten:
die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehörenden
Personen;
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (G. S. S. 18)
bezeichneten Gewerbe betreiben, (d. h. Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus).
§. 40. Der Gemeindevorsteher hat nur auf Entschädigung für Dienstunkosten
Anspruch, welche nach Vernehmung der Gemeinde-Versammlung durch Beschluss
des Kreisausschusses?) festgesetzt wird. Dem Stellvertreter wird nur Erstattung
baarer Auslagen gewährt.
§. 41. Der Gemeindevorsteher hat unter der Aufsicht des Amtmanns die
Gemeinde-Angelegenheiten zu verwalten 3) und die Ortspolizei zu handhaben; er ist
für alle Angelegenheiten, welche zum Geschäftskreise des Amtmanns gehören (§. 74),
dessen Organ und Hülfsbehörde; er ist zugleich Hükfsbeamter der gerichtlichen Polizei
und kann mit den Funktionen der Amtsanwaltschaft beauftragt werden.
§. 42. Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für einzelne
Theile derselben, auf Beschluss des Kreisausschusses"), Dorf= oder Bauernschafts-
Vorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke wohnhaft sein
müssen. Wegen der Wahl, beziehungsweise Ernennung, QOualifikation und Amts-
dauer derselben, gelten die wegen der Gemeindevorsteher ertheilten Vorschriften. —
Die Dorf- oder Bauernschafts-Vorsteher sind Organe des Gemeinde-Vorstehers und
S#
Zu Anmerkung 3 auf S. 914.
Behörde, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung
von Beschlüssen der Gemeinde-Vertretung herbeizuführen, wird aufgehoben.
§. 33 Zust. Ges.: Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung
nach der Gemeindeverfassung der Aufsichts-Behörde zusteht:
1. abgesehen von den Fällen des §. 29 über die zwischen dem Gemeindevorstande
und der Gemeinde-Bertretung oder zwischen dem Gemeindevorsteher und dem
kollegialischem Gemeindevorstande vorhandenen Meinungsverschiedenheiten.
1) Westf. Kr. O. §. 25.
2) Zust. Ges. 8. 32, 4. #
2) §. 29 Westf, Kr. O. Bezüglich der Verwaltung der Angelegenheiten der Land-
gemeinden verbleiben dem Amtmann die demselben in Ss. 28, 31, 37, 43, 46, 48
und 65 W. L. G. O. 19. März 1856 übertragenen besonderen Geschäfte, sowie die
Verpflichtung zur Unterstützung des Gemeindevorstehers nach Maßgabe des §S. 49 a. a. O.
mitzuwirken. In Betreff der allgemeinen Aufsicht über die Verwaltung der An-
gelegenheiten der Landgemeinden und Gutsbezirke. (8§. 41, 74 a. a. O.) ist der Amt-
mann das Organ des Landraths, als Vorsitzenden des Kreisausschusses (§.80 a. a. O.,
8. 24 Zust. Ges.). ·
Wegen Verwaltung der Ortspolizei vergl. 8. 74.
!) Zust. Ges. §. 32,
58“