Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

916 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 
verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen 
Geschäften ihres Bezirks zu unterstützen. 
§. 43. Insoweit zum Dienste der Gemeinde Unterbeamte und Diener 
erforderlich find, werden diese, wenn sie bloß zu mechanischen Dienstleistungen!) be- 
stimmt sind, von dem Amtmann ernannt. —- 
Ueber die Würdigkeit der anzustellenden Personen ist die Gemeinde-Bersammlung 
zuvor mit ihrer Erklärung zu hören. 
Auf andere Beamte der Landgemeinden finden die Bestimmungen wegen 
der Wahl und Bestätigung des Gemeindevorstehers (§. 38) Anwendung.r). 
§. 44. Der Elementarerheber der direkten Stenern verfieht in der Regel gegen 
eine besondere Remuneration die Stelle des Gemeinde-Einnehmers). 
Remuneration und Kaution wird für diesen Fall nach Vernehmung der Ge- 
meinde-Versammlung durch die Regierung festgesetzt. 
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann für einzelne oder mehrere Gemeinden 
ein besonderer Gemeinde Einnehmer bestellt werden. Wegen der Wahl und Be- 
stätigung des Gemeinde-Einnehmers, sowie wegen Festsetzung seiner Besoldung 
kommen die Vorschriften der 85. 38, 40 zur Anwendung"); die Festsetzung 
der Kaution erfolgt durch den Landrath nach Anhörung der gutachtlichen Vorschläge 
der betheiligten Gemeinde-Versammlungen. Die Kaution darf nicht unter dem Satze 
bleiben, welchen das Gesetz für die Erheber der Staatssteuern vorschreibt. 
Der Gemeinde Einnehmer erhält, insofern nicht mit demselben ein Anderes 
verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grund- 
sätzen5), welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kemmen. Die 
Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung 
im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbr, 
welche, mit Zurechnung der ersten Pension, sein früheres Einkommen übersteigen. 
§. 45. Alle Gemeindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse fließen. 
§. 46. In jeder Gemeinde wird ein Haushaltsetat von dem Gemeinde- 
Vorsteher in Gemeinschaft mit dem Amtmann entworfen, durch Beschluß der Gemeinde- 
Bersammlung festgestellt, dem Landrathe eingereicht und danach der Haushalt geführt 
(§. 49). 
Der entworfene Haushaltsetat muß vor der Berathung in der Gemeinde--Ver- 
sammlung in einem von derselben zu bestimmenden Lokale zur Einsicht aller Ein- 
wohner der Gemeinde, vierzehn Tage lang offen gelegt werden. Die Etatsperiode 
darf drei Jahre nicht überschreiten. 
§s. 47. Ausgaben, welcher außer dem Etat zu leisten sind, bedürfen außer der 
Bewilligung der Gemeinde-Versammlung der Genehmigung des Kreisauschusses"). 
§. 48. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Augaust 
eines jeden?) Jahres zu legen und dem Gemeinde-Vorsteher einzureichen. Dieser 
hat die Rechnung gemeinschaftlich mit dem Amtmann zu revidirens) und solche mit 
1) Die nicht bloß zu mechanischen Dienstleistungen bestimmten Unterbeamten der 
Gemeinde und des Amtsbezirks werden nicht mehr vom Landrath ernannt (§. 73 L. 
G. O.), sondern von der Gemeinde= resp. Amtsversammlung gewählt und von dem 
Landrathe bestätigt. Es gilt dies auch bezüglich der Polizeibeamten der Landgemeinden 
und Amtsbegirt, Res. 4. Aug. 1888 (im Gegensatze zu Res. 6. Jan. 1888, M. Bl- 
S. 44). 
2) Westf. Kr. O. §. 25 Abs. 3. 
2) §S. 44 in seiner ursorünglichen Fassung ist heute außer Geltung; der Anspruch 
der Gemeinden auf Mitverwaltung ihrer Kassen durch staatliche Kassenbeamte ist auf- 
gehoben; §. 11 Abs. 3 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufbebung 
direkter Staatssteuern. Vergl. Bd. 22. Jan. 1894 wegen Verpflichtung der Ge- 
meinden zur Erhebung direkter Staatsstenern 2c. ohne Bergütung. 
4) Westf. Kr. O. §. 25 Abs. 3 und Zust. Ges. §. 32, z. 4. 
5) Wegen Berechnung der Dienstzeit vergl. S. 28 Westf. Kr. O. 
6) Zust. Ges. §. 31 Abs. 1. 
7) Gemäß §. 95 Komm. Abg. Ges. 
s) §. 32 Nr. 5 Zus. Ges. Der Kreisausschuß beschließt: 
5. an Stelle der Aufsichtsbehörde Über die Feststellung und den Ersatz der ber 
Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden Defekte
	        
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