Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

288  VII.  Polizeistrafgesetzbuch  §§  28—29.

kannt  zu  machen  und  mit  dem  Nachweis  dieser  Bekanntmachun
in  amtlich  beglaubigter  Fertigung  den  Gerichten  mitzutheilen
welche  die  Uebertretungen  abzuurtheilen  haben.  "
Die  landesherrlichen  Verordnungen  sind  durch  das  Regierungsblatt
  und  die  Verordnungen  der  Ministerien  durch  dieses
oder  durch  das  hiefür  bestehende  besondere  Verordnungsblatt
zu  verkünden.  »

In  Bezug  auf  Verkündung  orts-  und  bezirkspolizeilicher
Vorschriften  wird  das  Ministerium  des  Innern  eine  nähere
Bestimmung  erlassen.

§  28.  Die  dermalen  bestehenden,  von  dem  Großherzog
oder  von  den  betreffenden  Ministerien  für  den  Umfang  des
Staatsgebiets  oder  Theile  desselben  erlassenen  Verordnungen
bleiben,  soweit  im  zweiten  Theile  dieses  Gesetzbuchs  auf  Verordnungen
  verwiesen  und  eine  Aenderung  derselben  darin  nicht
enthalten  ist,  noch  zwei  Jahre  lang  nach  Verkündung  dieses
Gesetzes  in  Wirksamkeit,  wenn  sie  nicht  früher  erneuert  oder
geändert  werden;  die  dermalen  bestehenden  orts=  und  bezirkspolizeilichen
  Vorschriften  bleiben  unter  der  gleichen  Voraussetzung
  in  Wirksamkeit,  bis  sie  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
Bestimmungen  aufgehoben  oder  abgeändert  sind.  Es  dürfen
jedoch  keine  andere  oder  höhere  als  die  in  dem  gegenwärtigen
Gesetzbuch  angedrohten  Strafen  erkannt  werden.

8  29.  (Weitere  Vorbehalte.)  Für  den  Fall  außerordentlicher
  Vorkommnisse,  welche  die  Sicherheit  der  Personen  und
des  Eigenthums  schwer  bedrohen,  bleibt  der  Bezirks=  und  der
höheren  Verwaltungsbehörde  vorbehalten,  vorübergehende  Anordnungen
  unter  Strafandrohung  innerhalb  des  allgemeinen
gesetzlichen  Strafmaßes  (Haft  bis  zu  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe
  bis  zu  150  Mark)  zu  treffen.  Solche  Anordnungen

§  27.  Landesherrl.  V.-O.  v.  21.  Nov.  68  G.-Bl.  S.  957  die  öffentcLichen
  Verkündigungsblätter  betr.  —  Die  Verkündung  der  bezirkspolizeilichen
  Vorschriften  geschieht  durch  das  Amtsblatt  und  überdies  wie  die  Verkündung
  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  in  den  einzelnen  Gemeinden  in
der  den  örtlichen  Verhältnissen  angemessenen,  vorher  bestimmten  Weise:
V.-O.  15.  Sept.  64  G.-Bl.  S.  633.  «