288 VII. Polizeistrafgesetzbuch §§ 28—29.
kannt zu machen und mit dem Nachweis dieser Bekanntmachun
in amtlich beglaubigter Fertigung den Gerichten mitzutheilen
welche die Uebertretungen abzuurtheilen haben. "
Die landesherrlichen Verordnungen sind durch das Regierungsblatt
und die Verordnungen der Ministerien durch dieses
oder durch das hiefür bestehende besondere Verordnungsblatt
zu verkünden. »
In Bezug auf Verkündung orts- und bezirkspolizeilicher
Vorschriften wird das Ministerium des Innern eine nähere
Bestimmung erlassen.
§ 28. Die dermalen bestehenden, von dem Großherzog
oder von den betreffenden Ministerien für den Umfang des
Staatsgebiets oder Theile desselben erlassenen Verordnungen
bleiben, soweit im zweiten Theile dieses Gesetzbuchs auf Verordnungen
verwiesen und eine Aenderung derselben darin nicht
enthalten ist, noch zwei Jahre lang nach Verkündung dieses
Gesetzes in Wirksamkeit, wenn sie nicht früher erneuert oder
geändert werden; die dermalen bestehenden orts= und bezirkspolizeilichen
Vorschriften bleiben unter der gleichen Voraussetzung
in Wirksamkeit, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert sind. Es dürfen
jedoch keine andere oder höhere als die in dem gegenwärtigen
Gesetzbuch angedrohten Strafen erkannt werden.
8 29. (Weitere Vorbehalte.) Für den Fall außerordentlicher
Vorkommnisse, welche die Sicherheit der Personen und
des Eigenthums schwer bedrohen, bleibt der Bezirks= und der
höheren Verwaltungsbehörde vorbehalten, vorübergehende Anordnungen
unter Strafandrohung innerhalb des allgemeinen
gesetzlichen Strafmaßes (Haft bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe
bis zu 150 Mark) zu treffen. Solche Anordnungen
§ 27. Landesherrl. V.-O. v. 21. Nov. 68 G.-Bl. S. 957 die öffentcLichen
Verkündigungsblätter betr. — Die Verkündung der bezirkspolizeilichen
Vorschriften geschieht durch das Amtsblatt und überdies wie die Verkündung
der ortspolizeilichen Vorschriften in den einzelnen Gemeinden in
der den örtlichen Verhältnissen angemessenen, vorher bestimmten Weise:
V.-O. 15. Sept. 64 G.-Bl. S. 633. «