Metadata: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
erfolgen. Sind diese mit den Liquidatoren identisch, so melden sie sich 
460 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 148 (Nr. 1—4). 
1. Aumeldung aller Liquidatoren. Während durante societate nur abnorme 
Vertretungsverhältnisse anmeldungspflichtig sind (s 125 Abs. 4), schreibt § 148 vor, 
daß die Versonen der Liquidatoren schlechthin anzumelden seien. Dies hat also auch 
in dem Falle zu gelten, wo der gesetzliche Zustand, daß sämtliche Gesellschafter 
Liquidatoren sind, eine Anderung nicht erfahren hat. Die hier in Betracht 
kommenden Möglichkeiten, daß auch Nichtgesellschafter gesebliche Liquidatoren sein 
können (bei Auflösung durch Tod eines Gesellschafters der Erbe, bei Eröffnuug 
des Privatkonkurses der Konkursverwalter), zwingen zur Klarstellung, wer Liquidator 
sei. Dies gilt um so mehr, als bei der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft 
der Auflösungsgrund nicht notwendig angegeben wird (siehe bei 5+ 143 Nr. 2). 
Darum schreibt das Gesetz schlechthin Anmeldung der Liquidatoren zum Handels- 
register vor, gleichgültig ob die Liquidatoreneigenschaft durch Gesetz oder Vertrag 
begründet ist. Nur, wenn der Liquidator durch den Registerrichter bestellt wird, 
geschieht die Eintragung von Amts wegen. 
2. Anmeldende. Die Anmeldung hat von sämtlichen Ges ellschaftern zu 
elbst an. 
Ist einer der Gesellschafter verstorben, so haben dessen Erben mitzuwirken, und zwar 
sämtlich. Doch gestattet das Gesetz, wenn der Mitwirkung besondere Hindernisse 
entgegenstehen, davon abzusehen, falls anzunehmen ist, „daß die Aumeldung den 
Tatsachen entspricht". Diese Worte machen Schwierigkeiten. Die Verweisung der 
Denkschrift auf § 143 ruft die Frage hervor, wer der von den mehreren Erben zu 
bestellende Vertreter (§ 146 Abs. 1) dann sein solle, wenn die Ermittelung der Erben 
oder eines Teiles derselben schwierig ist. Man wird sich hier mit der Mitwirkung 
durch diejenigen, die notorisch Erben sind, begnügen müssen und es ihnen überlassen 
können, einen Antrag auf richterliche Ernennung eines Liquidators zur Wahrnehmung 
ihrer Interessen zu Srcllen. — Bei Konkurs über das Privatvermögen eines Gesell- 
schafters nimmt die Anmeldung statt des Gesellscha ters der Konkursverwalter vor 
(5 146 Abs. 3, anders Goldmann Anm. 8 und Marcus bei Holdheim 1913, 
S. 106, die den Kridar für anmeldungspflichtig halten). Nicht anmeldungspflichti 
ist der Gläubiger eines Gesellschafters, der von der Befugnis des § 135 Gebrau 
gemacht hat. — 
Die Liquidatoren als solche haben bei der Anmeldung dagegen nicht mitzuwirken. 
3. Die Anmeldung hat zu den Handelsregistern des Sitzes der Gesellschaft 
und der Zweigniederlassungen zu geschehen (5 13). Steht die Tatsache der Auf- 
lösung jest, so wird der Registerrichter die Gesellschafter auffordern können, sich 
binnen bestimmter Zeit zu erklären, ob sie eine andere Art der Auseinandersetzung 
vereinbart haben und sie bei Ausbleiben der Erklärung durch Ordnungsstrafe zur 
Anmeldung der Liquidatoren anhalten können (5 14). Weigert sich einer der An- 
meldungspflichtigen mitzuwirken, weil er eine andere Regelung der Liquidatoren- 
funktionen behauptet, so ist die Differenz im Prozeßwege zu erledigen und dann 
nach § 16 vorzugehen (R.O. H. G. X S. 437). 
Anzumelden sind die Personen der Liquidatoren und von den gesetzlichen 
Bestimmungen abweichende Regelungen der Vertretung, insbesondere die Zuteilung 
der Ganzvertretung (5 150 Abs. 1). Auf welchem Titel die Liqutddatorenstellung 
beruht, ist nicht anzumelden, ebensowenig die Tatsache, daß von der Liquidation 
gewisse Gesellschafter ausgeschlossen sind. — 
Die Anmeldung hat zu erfolgen, auch wenn die Auflösung der Gesellschaft, 
ja selbst, wenn die Handelsgesellschaft (im Falle des § 1) nicht eingetragen war. 
Herhalich wird sie gleichzeitig mit der Anmeldung der Auflösung nach §5 143 
erfolgen. 
4. Folgen der unterlassenen Eintragung oder Bekanntmachung. Unterbleibt 
die Bekanntmachung, wer als Liquidator eingetragen ist, so bestehen zwar die 
Liquidatoren als solche rechtlich, aber der Dritte, dem die vom Gesetz abweichende 
Regelung nicht bekannt ist, darf den gesetzlichen Zustand, daß sämtliche Gesellschafter 
und nur diese Liquidatoren mit Kollektivbefugnis seien (55 146, 150), als bestehend 
annehmen, es kann ihm z. B. nicht entgegengehalten werden, daß durch Verein- 
barung der Gesellschafter oder richterliche Ernennung weitere Liquidatoren bei- 
geordnet seien (R. G. im Recht 04, S. 580 Nr. 2564.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.