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2 Die ältesten Zustände bei den Deutschen.
staatsbürgerlichen Rechte, z. B. in der Volksversammlung, nicht aus-
üben dürfen, und in Sklaven oder Schalke, die, den Haustieren
gleich, wie Sachen aber mit Milde behandelt werden, meist außerhalb
des Hauses wohnen und die Scholle ihres Herrn bebauen.
[Verfassung.] Die älteste Verfassung der deutschen Völker-
schaften ist demokratisch. Die höchste Macht steht also bei der
Volksversammlung, in der die Freien bewaffnet erscheinen, über
Krieg und Frieden entscheiden, zu Gericht sitzen und alle wichtigen
Angelegenheiten verhandeln. Die Vorsteher der Völkerschaften —
Häuptlinge oder bei anderen Stämmen auch Könige — wählt
man gewöhnlich aus den edelsten Geschlechtern, und in schweren
Kriegszeiten stellen mehrere Völkerschaften zusammen einen Herzog
an ihre Spitze, d. h. einen Oberkönig, der nach Beendigung des Krieges
sein Amt wieder niederlegt. Bei der Königswahl, die durch Zuruf
und durch Erhebung auf den Schild erfolgt, berücksichtigt man gern
die Familie, aus der bereits tüchtige Führer hervorgegangen sind;
zuweilen erkiest man aber auch einen König nach völlig freier Wahl.
[Heer= und Rechtswesen.] Die Volksversammlung regelt
also besonders auch das Heer= und das Rechtswesen. Alle Wehr-
pflichtigen einer Völkerschaft bilden zusammen den Heerbann; die
Bewaffnung besteht in Schild, Framea (d. i. ein kurzer, scharf-
geschliffener Speer) und Lanze, auch in Pfeil und Bogen. Daneben
sammeln einige Edelinge oder bemittelte Freie ein ihnen ganz er-
gebenes Gefolge, dem sie Ausrüstung und Unterhalt gewähren, und
mit dem sie Beutezüge auf eigene Faust unternehmen. — Die Ge-
richtsverhandlungen finden unter freiem Himmel auf der Mal-
stättei) statt; nur Landesverrat, Feigheit im Kriege und andere
Verbrechen gegen die Gesamtheit werden mit dem Tode bestraft,
während die Tötung eines einzelnen nur durch das Wergeld (z. B.
Pferde, Rinder) gesühnt wird?.
[Kultur.] Hauptbeschäftigungen sind Jagd, Viehwirtschaft
und Ackerbau; Feld, Wiese und Wald werden von der Gemeinde ge-
meinschaftlich verwaltet. Die hölzernen Hütten, die als Wohnungen
dienen, liegen entweder auf dem offenen Lande zerstreut oder zu einem
Dorfe vereinigt, aber immer von einem freien Raume umgeben. Im
1) Mal = Merkmal, Zeichen, z. B. ein Baum.
2) Wergeld = Manngeld (overgl. latein. vir). Durch die Einrichtung
des Wergeldes wurde der gefährlichen Blutrache vorgebeugt.