Full text: Allgemeine Staatslehre

Viertes Kapitel. 
Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit 
der Wissenschaften. 
I. Universelle und isolierende Forschung. 
Ehe in umfassende Erörterungen über das Wesen des Staates 
eingetreten werden kann, ist zur notwendigen Begrenzung der 
Aufgabe zuvörderst zu untersuchen, inwieweit der Staat Objekt 
der Staatswissenschaften, inwieweit anderer Disziplinen ist. 
Der Staat ist eine auf einem. abgegrenzten Teil der Erd- 
oberfläche seßhafte, mit einer herrschenden Gewalt versehene 
und durch sie zu einer Einheit zusammengefaßte Vielheit von 
Menschen. Diese vorläufige Beschreibung des Staates ist der 
Ausgangspunkt für die folgenden Erörterungen. 
Durch seine Elemente ist der Staat in Verbindung mit der 
Gesamtheit des Seienden. Er hat eine natürliche und eine 
psvchisch-soziale Seite. Daher haben alle Wissenschaften Anlaß, 
sich mit dem Staate zu beschäftigen. Die beiden großen Ab- 
teilungen menschlichen Wissens, Natur- und Geisteswissenschaften, 
zählen beide den Staat zu ihren Objekten. 
Die Forschung kann eine doppelte Forderung für die Er- 
kenntnis eines jeden Objektes erheben. Es ist eine univer- 
selle und eine isolierende Erklärung des Gegebenen, die sie 
verlangen kann. Als eines Gliedes im Weltzusammenhang kann 
eine vollständige Erklärung des Einzelobjekts nur aus diesem 
Zusammenhang selbst erfolgen. Eine solche Erklärung ist und 
bleibt aber, wie bereits erwähnt, ein Ideal, an das nicht einmal 
eine Annäherung stattfindet, da die Unendlichkeit der das ein- 
zelne auswirkenden Kausalreihen, wie alles Unendliche, für die 
Wissenschaft durch Erkenntnis einzelner Glieder nicht vermindert 
wird. Darum ist die von uns bereits vorhin charakterisierte 
isolierende Erklärung, die nur bestimmte, von vornherein be-
	        
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