XII Inhaltsverzeichnis.
2.
Unterschied der sozialwissenschaftlichen Erkennt-
nis von der naturwissenschaftlichen . . ....
Das Ziel der Naturwissenschaften, die Verwandlung der
Qualitäten in Quantitäten, ist in der Sozialwissenschaft nicht
zu erreichen. Bedeutung des Individuellen in der Sozial-
wissenschaft.
Die Forschung nach den Typen in der Sozialwissen-
schaft. . 2.2.2.2 2.220 .0 nn. .
Soziale Vorgänge nie identisch, aber doch analog. Wissen-
schaftliche Isolierung zum Zwecke der Klassifizierung. Einzel-
staat — staatliche Institution überhaupt — einzelne staatliche
Institutionen Gegenstände wissenschaftlicher Betrachtung.
. Die Typen als Gegenstand der Staatslehre. ... .
Idealer und empirischer Jypus, Entwicklungstypen und
Daseinstypen. Der Typus als heuristisches Prinzip. Seine
historisch-soziale und juristische: Betrachtungsweise.
. Die historische Forschungsweise in der Staats-
lehre „2 2 2 Co 0 nen.
Unterschied von Änderung und Entwicklung der Insti-
tutionen. Zweckwandel bloß Änderung. Entwicklung nur
bei konstanten Zwecken. Ansichten von primärer bewußter
und unbewußter Schöpfung von Staat und Recht. Einseitig-
keit beider. Unbeabsichtigte Nebenerfolge von Zweckhand-
lungen.
. Die juristische Methode in der Staatslehre. ... .
Sie gilt allein für die Feststellung der Sätze der Staats-
rechtslehre und Entwicklung deren Inhalts. Juristisch nicht
gleich privatrechtlich. Einheitlichkeit der juristischen Methode.
Ihre Grenzen.
Drittes Kapitel. Die Geschichte der Staatslehre.. .
Antike Staatslehre. Ihr vornehmste3 Objekt der Idealtypus
Daneben eingehende Kritik des Vorhandenen . . . .
Charakter der mittelalterlichen Staatslehre. Verbindung
der Staatslehre mit der Jurisprudenz . . 2»... .. ..
Neuere Zeit beginnt mit politischen Erörterungen. Gegen-
satz hierzu im Naturrecht. Gelegentliche Vermischung beider
Montesquieus Musterstaat wird Grundlage des liberalen
Programms . . . 2.2 2 2 2 202. Er ...
Forderung einer allgemeinen Staatslebre. Unklarheit der
einschlägigen Darstellungen . . . 2... Er
Scheidung des Theoretischen vom Praktischen. Staats-
rechtslehre vor allem Domäne des Juristen. Arbeiten philo-
sophischer Schriftsteller darüber. Werke über Politik auf
bistorischer Grundlage. Soziologische, wirtschaftliche und
verwandte Forschungen . . . 2.2 22 2 2 2 rer.
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. 27—30
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34—42
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80—52
93— 70
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