Full text: Allgemeine Staatslehre

106 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
Staate und gliedert sich enger als jede andere gesellschaftliche 
Gruppe dem Staate ein, so daß im Staate der Neuzeit sowohl 
die Stellung der Gemeinde zu ihren Aufgaben wie die Art ihrer 
Organisation ganz vom Staate abhängt. Auch Verbände anderer 
Art schafft der Staat, stattet sie mit relativer Selbständigkeit aus 
und verwendet sie zu seinen Zwecken. Aber daneben steht ein 
sehr entwickeltes Vereinswesen, das der Staat zwar reguliert, 
aber inhaltlich nicht bestimmt, dessen Zweck in der Versorgung 
sozialer Interessen besteht, die individuelle Tätigkeit ergänzend, 
die staatliche unterstützend oder vorbereitend, so daß man ohne 
Kenntnis des Vereinswesens kein völliges Bild von der Befrie- 
digung der Kollektivinteressen eines bestimmten Volkes erhält. 
Daher läßt es sich begreifen, wenn der Versuch gemacht wurde, 
wie es Gierke getan hat, ein zwischen Privat- und Staats- 
recht mitten innestehendes Sozialrecht zu konstruieren, und daß 
L. v. Stein das Vereinswesen als integrierenden Bestandteil des 
Verwaltungsrechtes aufgestellt!) hat. Für die juristische Betrach- 
tung läßt sich das zwar, wie wir sehen werden, nicht recht- 
fertigen, allein eine soziale Betrachtungsweise des Staates, welche 
die notwendige Ergänzung seiner juristischen Erkenntnis bildet, 
wird eine gründliche Lehre vom Vereinswesen nicht entbehren 
können. Auch das politische Leben des Staates kann durch Ver- 
eine tiefgehend beeinflußt werden — man denke an die Ligue, 
den Jakobinerklub, die Chartisten. Wenn irgendwo, so kann das 
Schlagwort von dem Kampfe der Gesellschaft mit dem Staate 
bei den Vereinen Wahrheit gewinnen, weil hier Organisation 
gegen Organisation steht. 
6. Daß die auf Erzeugung, Umlauf und Verbrauch von Sach- 
gütern gerichtete menschliche Tätigkeit, die Wirtschaft, und 
die durch sie hervorgerufene Gruppierung der Gesellschaft alle 
menschlichen und daher auch die staatlichen Verhältnisse auf 
das tiefste beeinflußt, gehört heute zu den trivial gewordenen 
Wahrheiten, so daß wissenschaftliche Besonnenheit fast mehr 
auf die Einschränkungen als die Bestätigungen dieses Satzes hin- 
zuweisen hat. 
Der Zusammenhang zwischen Wirtschaft und Staat erweist 
sich vor allem darin, daß diese entwickeltste Form des Gemein- 
  
1) Die Lehre von der vollziehenden Gewalt 2. Aufl. III, Das' System 
des Vereinswesens und des Vereinsrechtes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.