Full text: Allgemeine Staatslehre

Fünftes Kapitel. Der Name des Staates. 135 
Ausdrücke der diplomatischen Sprache geläufig sind. Ebenso 
wird auch das Volk, nation, nazione, in Nachwirkung antiker Aus- 
drucksweise — namentlich durch ius gentium vermittelt — für 
den Staat gebraucht!). Unser „Völkerrecht“ und der von 
Bentham erfundene Terminus ‚internationales Recht‘ meinen 
das Recht zwischen den Staaten. Besonders die letztere Be- 
zeichnung aber ist vieldeutig und daher verwirrend. Besser wäre 
es, statt von ius inter gentes oder nationes von zwischenstaat- 
lichem Recht zu sprechen. Die Terminologie folgt jedoch nicht 
immer der Logik. Wissenschaftlich ist aber kein Terminus so 
brauchbar wie der des Staates, der schließlich so abgeblaßt ist, 
daß sich keine Nebenvorstellung mit ihm mehr verbindet, die 
eine störende Zweideutigkeit hervorrufen könnte?). 
  
1) Vgl. auch Neumann Volk und Nation 1888 S. 108 ff. 
2) Vgl. Bluntschli in der oben S.130 N.1 zitierten Stelle.
	        
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