Full text: Allgemeine Staatslehre

170 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
Qualität, sondern ist, wie alle Rechtsbegriffe, seinem Wesen naclı 
eine Relation. Der Mensch ist Rechtssubjekt, heißt, daß er in 
bestimmten, vom Rechte normierten oder anerkannten Beziehungen 
zur Rechtsordnung steht. Subjekt im Rechtssinne ist daher kein 
Wesen, keine Substanz, sondern eine verliehene, durch. den Willen 
der Rechtsordnung geschaffene Fähigkeit. Voraussetzung der 
Rechtsfähigkeit ist zwar stets der Mensch, da alles Recht Be- 
ziehung zwischen Menschen ıst. Allein mit nichten ist es irgendwie 
durch die Logik gefordert, daß nur dem Einzelmenschen diese 
Qualität zugeschrieben werde, dagegen jede Subjektivierung einer 
Menschengesamtbheit, eines Kollektivums in das Gebiet der Fiktionen 
gehöre. Hier hat vielmehr die juristische Erkenntnis anzuknüpfen 
an die Ergebnisse der Erkenntnis des Staates als realer- Er- 
scheinung. Ist der Staat ein Verband mit kollektiver Einheit, 
ıst diese Einheit keine Fiktion, sondern eine unserem Bewußtsein 
notwendige Form der Synthese, die wıe alle Tatsachen unseres 
Bewußtseins unseren Institutionen zugrunde zu legen ıst, dann 
sind solche Kollektiveinheiten nicht minder der Rechtssubjektivität 
fähig als die menschlichen Individuen. Durch Erhebung einer 
Kollektiveinheit zum Rechtssubjekt geht daher keine Fingierung 
einer nicht existierenden Substanz vor sich, die nunmehr als das 
Wesen proklamiert wird, an das die Rechtsordnung anknüpft. 
  
theorie de la personnalit& morale I 1906 p. 265 ff.; Salleilles De la 
personnalit& juridique 1910 p. 658£.; Hauriou Principes 1910 p. 100; 
für Italien sei hingewiesen auf Orlando Principii p. 16, für England 
auf Holland The Elements of Jurisprudence, il.ed. Oxford 1910 
p. 124 ff, 365, 382f£., Brown in The Law Quarterly Review vol. 21 (1905) 
p. 376ff. und The Juridical Review vol. 18 (1906) p.16; für die Nieder- 
lande auf Krabbe Die Lehre der Rechtssouveränität 1906 S. 197 ££.; 
für Belgien auf Delwaide La personnalit& de l’Etat 1906 p.3ff. In 
Amerika pflegt der Staat als body politic definiert zu werden (so z.B. 
Story Commentaries on the Constitution of the United States $ 207, 
Cooley Constitutional Limitations 6.ed. p.3). Von einer „juristic 
person“ spricht ausdrücklich D. J. Hill, World organization 1911 p.26 ff., 
36ff. Dort zwingen schon die Rechtsverhältnisse zwischen Union und 
Einzelstaat, den Staat als Rechtssubjekt zu erfassen. Das Obergericht 
der Union erklärte: „A State is a body of free persons, united together 
for the common benefit, to enjoy peaceably what is their own, and to 
do justice to others“ (vgl. Holland p.48). Vor allem aber ist es die 
gesamte völkerrechtliche Literatur, die widerspruchslos den Staat als 
Rechtssubjekt bezeichnet und ihn daher als Person definiert. Über die 
Entwicklung der Persönlichkeitslehre vgl. die vorzüglichen Ausführungen 
von Bernatzik a.a.0. S. 185ff.
	        
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