Full text: Allgemeine Staatslehre

180 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
weilenden Staatsangehörigen, wenn sie auch nicht in gleichem 
Maße wie die auf dem Gebiete befindlichen dem eigenen Staate 
unterworfen sind, doch ıst das Dasein von Inländern im Auslande 
keine dem Staate wesentliche Erscheinung. 
Die zur Verbandseinheit zusammengefaßten staatlichen Willens- 
verhältnisse sind wesentlich Herrschaftsverhältnisse. 
Nicht daß im Herrschen das Wesen des Staates sich erschöpft. 
Aber das Vorhandensein von Herrschaftsverhältnissen ist dem 
Staate derart notwendig, daß ohne Herrschaftsverhältnisse ein 
Staat nicht gedacht werden kann. Der Staat hat Herrschergewalt. 
Herrschen heißt aber die Fähigkeit haben, seinen Willen anderen 
Willen unbedingt zur Erfüllung auferlegen, gegen andern Willen 
unbedingt durchsetzen zu können. Diese Macht unbedingter 
Durchsetzung des eigenen Willens gegen anderen Willen hat nur 
der Staat. Er ist der einzige kraft ihm innewohnender ursprüng- 
licher, rechtlich von keiner anderen Macht abgeleiteter Macht 
herrschende Verband. 
Aus diesem Grunde geht es nicht an, den Staat einer 
höheren Kategorie politischer Gemeinwesen als Unterbegriff ein- 
zuordnen?). Politisches Gemeinwesen ist entweder der Staat ‚oder 
die vom Staate mit Herrschermacht ausgestatteten Verbände. 
„Politisch“ heißt „staatlich“; im Begriff des Politischen hat man 
bereits den Begriff des Staates gedacht. Alle Herrschermacht 
im Staate kann nur vom Staate selbst ausgehen. Ein Gemein- 
wesen, das nach irgendeiner Richtung hin selbständige, un- 
abgeleitete Herrschermacht besitzt, ist nach dieser Richtung hin 
selbst Staat. Wohl kann man es nicht vermeiden, von politischen 
Verbänden, Gemeinwesen, Gebilden zu sprechen als einem vor- 
läufigen Hilfsbegriff, solange es nämlich unentschieden ist, ob ein 
Verband ursprüngliche oder abgeleitete Herrschermacht besitzt, 
allein ein höherer Erkenntniswert kommt einer solchen Hilfs- 
vorstellung nicht zu?). 
Es ergibt sich somit folgendes: Der Staat ist die mit 
  
1) G.Meyer Staatsrecht S.2f. Als politisches Gemeinwesen be- 
zeichnet er das Gemeinwesen mit sachlich unbegrenztem, auf alle Seiten 
des menschlichen Lebens sich erstreckendem Wirkungskreis. Den aber 
hat nur der Staat; ihn besitzen, wie Meyer selbst S. 42 u. 47 ausführt, 
weder Kommunalverbände noch jene Arten der Staatenverbindungen. die 
er zu den politischen Gemeinwesen zählt. 
2) Dies gegen den Einwand G.Meyers S.3 Note 2.
	        
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