XXI
2.
I. Die Souveränetät
‚ Die Staatsgewalt
Inhaltsverzeichnias.
Unmöglichkeit eines öffentlichen Eigentums.
sondern personenrecht-
Imperium.
Gebietsherrschaft nicht sachen-,
lichen Charakters. Das staatliche Recht am Gebiete ist
bloß Reflexrecht . . . 2: 2 2 2 2 0 00. ern.
Unteilbarkeit des Staatsgebietes. Erwerb von Staats-
gebiet . » 2 2 20 2 2 0 ne. ren
Gebiet der Kommunalverbände . . . 2 2 2 2 2 2 0.
Bedeutung der modernen Auffassung vom Gebiete
Das Staatsvolk . 2.2.22 2 2 rn er rn.
Volk in subjektiver und objektiver Qualität. Volk als
Genossenschaft der Staatsmitglieder und als Summe der
Untertanen
Mitgliedschaft am Staate und subjektives öffentliches
Recht. Entstehung der Vorstellung subjektiver öffentlicher
Rechte aus dem mittelalterliehen Dualismus. Erste Aner-
kennung angeborener Menschenreehte im Gefolge der Re-
formation . .» 2 22.0.
Stellung des Naturreehtes zu den Menschenreehten.
Locke und Blackstone. Amerikanische Erklärungen der
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Französische Erklärung der Rechte von 1729 und ihre
Wirkung . 2 2 2 En Er ren.
Die modernen Lehren vom subjektiven öffentlichen Recht.
Dessen Wesen . 2 2 mv en re
Drei Kategorien öffentlich-rechtlieher Ansprüche. 1. An-
spruch auf Freiheit vom Staate. 2. Ansprüche auf positive
Staatsleistungen. 3. Ansprüche auf Leistungen für den
Staat. Natur des Wahlrechts
Öffentliche Rechte der Verbände
Individuen und Verbände als Objekt der Staatsgewalt.
Einheit des Staatsvolkes, das nur im Staate denkbar
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Wesen der Herrschergewalt und ihre Unterscheidung
von anderen Gewalten . . ». 2. 222 220 eee..
Aufsaugung der unteren Gewalten durch die Staats-
gewalt . onen.
Staatsgewalt als Gegenstand des Staatsrechtes . .
Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der
Staatsgewalt
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1. Geschichte des Souveränetätsbegriffs
Souveränetät zuerst eine politische Vorstellung . . .
ı. Antike Vorstellung der Autarkie. Der Souveränetäts-
begriff bleibt den Alten fremd .
2. Entstehung der Souveränetätsvorstellung aus dem
Gegensatz des Staates zu anderen Mächten im Mittel-
alter. Die Entwicklung in Frankreich. Die offizielle
kirchliche Staatslehre vermag diesen Prozeß nicht
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