Full text: Allgemeine Staatslehre

Siebentes Kapitel. Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates. 227 
sichtslosen und dem Mitleidigen, dem Gütigen und dem Schurken 
aufzuheben, ist keine Macht der Welt imstande, und darum ist 
es nicht zweifelhaft, welchem von diesen Typen in der recht- 
losen und entrechteten Gesellschaft der Sieg bestimmt wäre. 
Dazu kommt noch, daß alle Berechnung der Zukunft als 
notwendiger Bedingung sozialen Handelns nur auf Grund des 
Rechtes möglich ist. Die Wirkung egoistischer oder altruistischer 
Motive auf andere Individuen auch nur einigermaßen sicher zu 
berechnen, ist vermöge der unendlichen ethischen Mannigfaltig- 
keit der Individuen, die nur dem Doktrinär unbekannt ist, un- 
möglich. Nur das Recht und die es garantierende Herrscher- 
gewalt können jene Mannigfaltigkeit derart einengen, daß man 
ım Verkehre mit einer gewissen Sicherheit auf den gesellschaft- 
lichen Charakter der Handlungen anderer zu bauen vermag. Die 
von dem Naturrecht behauptete ursprüngliche rechtliche Gleich- 
heit der Menschen findet in Wahrheit erst in der staatlichen 
Rechtsgemeinschaft in der Richtung statt, daß jeder voraussetzt, 
jeder andere werde durch Rechtsnorm und Rechtszwang in gleicher 
Weise bestimmt. 
Wer also nicht des Glaubens lebt, daß blindwirkende In- 
stinkte oder allgemeine sittliche Vollendung das Neben- und 
Mıiteinanderexistieren der Menschen besser garantieren würden als 
das Recht, muß dieses als notwendig anerkennen. Tier oder 
Gott, die alte aristotelische Alternative, gilt in alle Ewigkeit 
für das von Natur staatslose Geschöpf. 
So fällt denn die Frage nach dem Grunde des Staates wesent- 
lich zusammen mit der nach dem Grunde des Rechtes!). Diese 
alte und ewig neue Frage hat bereits vor Jahrtausenden die rich- 
tige Antwort gefunden. Noch ist keine bessere Lösung des Pro- 
blems aufgestellt worden als die, welche ihr Aristoteles hat 
zuteil werden lassen in jener Stelle der Politik, die zu den tief- 
sten Einsichten zählt, welche der Mensch von seinem Wesen ge- 
wonnen hat: „Wie der Mensch, wenn er im Staat seine Voll- 
endung findet, das beste unter allen Geschöpfen ist, so ist er 
losgelöst von Gesetz und Hecht das allerschlimmste. Ist ja ge- 
rüstetes Unrecht das gefährlichste. Und der Mensch ist geschaffen 
  
1) Wenn auch nicht nur im Staate Recht sich bildet, so bedarf doch 
alle Rechtsbildung zu aller Zeit eines höchsten Macht- und Rechts- 
verbandes. Man erinnere sich, was früher über die dynamische Natur 
des Staatsbegriffes gesagt wurde. 
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