Siebentes Kapitel. Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates. 227
sichtslosen und dem Mitleidigen, dem Gütigen und dem Schurken
aufzuheben, ist keine Macht der Welt imstande, und darum ist
es nicht zweifelhaft, welchem von diesen Typen in der recht-
losen und entrechteten Gesellschaft der Sieg bestimmt wäre.
Dazu kommt noch, daß alle Berechnung der Zukunft als
notwendiger Bedingung sozialen Handelns nur auf Grund des
Rechtes möglich ist. Die Wirkung egoistischer oder altruistischer
Motive auf andere Individuen auch nur einigermaßen sicher zu
berechnen, ist vermöge der unendlichen ethischen Mannigfaltig-
keit der Individuen, die nur dem Doktrinär unbekannt ist, un-
möglich. Nur das Recht und die es garantierende Herrscher-
gewalt können jene Mannigfaltigkeit derart einengen, daß man
ım Verkehre mit einer gewissen Sicherheit auf den gesellschaft-
lichen Charakter der Handlungen anderer zu bauen vermag. Die
von dem Naturrecht behauptete ursprüngliche rechtliche Gleich-
heit der Menschen findet in Wahrheit erst in der staatlichen
Rechtsgemeinschaft in der Richtung statt, daß jeder voraussetzt,
jeder andere werde durch Rechtsnorm und Rechtszwang in gleicher
Weise bestimmt.
Wer also nicht des Glaubens lebt, daß blindwirkende In-
stinkte oder allgemeine sittliche Vollendung das Neben- und
Mıiteinanderexistieren der Menschen besser garantieren würden als
das Recht, muß dieses als notwendig anerkennen. Tier oder
Gott, die alte aristotelische Alternative, gilt in alle Ewigkeit
für das von Natur staatslose Geschöpf.
So fällt denn die Frage nach dem Grunde des Staates wesent-
lich zusammen mit der nach dem Grunde des Rechtes!). Diese
alte und ewig neue Frage hat bereits vor Jahrtausenden die rich-
tige Antwort gefunden. Noch ist keine bessere Lösung des Pro-
blems aufgestellt worden als die, welche ihr Aristoteles hat
zuteil werden lassen in jener Stelle der Politik, die zu den tief-
sten Einsichten zählt, welche der Mensch von seinem Wesen ge-
wonnen hat: „Wie der Mensch, wenn er im Staat seine Voll-
endung findet, das beste unter allen Geschöpfen ist, so ist er
losgelöst von Gesetz und Hecht das allerschlimmste. Ist ja ge-
rüstetes Unrecht das gefährlichste. Und der Mensch ist geschaffen
1) Wenn auch nicht nur im Staate Recht sich bildet, so bedarf doch
alle Rechtsbildung zu aller Zeit eines höchsten Macht- und Rechts-
verbandes. Man erinnere sich, was früher über die dynamische Natur
des Staatsbegriffes gesagt wurde.
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