Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 235 
Handeln sein kann und so verschiedenartige Formen daher mensch- 
liche Zwecke annehmen können, so werden doch logisch not- 
wendig die mannigfaltigsten Zwecke in bestimmte oberste, letzte 
Zwecke zusammengefaßt. Der größte Teil der menschlichen 
Handlungen, ein so buntes Bild sie auch gewähren mögen, und 
so verwirrend auch die Fülle der unmittelbar durch sie zu er- 
reichenden näheren Zwecke ist, ordnet sich doch dem obersten 
Zwecke der Erhaltung der individuellen Existenz und des indi- 
viduellen Wohlbefindens unter. Die Mittel, durch welche diese 
obersten Zwecke erreicht werden, sind von Grund aus verschieden 
und damit auch die Mittelzwecke, allein die Vielheit der Miitel- 
zwecke strebt doch nur wenigen, .oder schließlich einem End- 
zwecke zu. Daher ist es ganz richtig, daß jeder Staat in jedem 
Augenblick seine besonderen Zwecke für sich und seine An- 
gehörigen erstrebt; das hindert aber nicht, ın all diesen Einzel- 
zwecken einen großen Gesamtzweck zu erkennen. 
An dieser Stelle könnte aber vielleicht ein Zweifel auftauchen 
darüber, ob es nichi genüge, Staatszwecke zu konstatieren, hın- 
gegen die Reduzierung der Mittelzwecke auf oberste Zwecke für 
gleichgültig zu erklären!). Solcher Zweifel wird durch die Er- 
kenntnis der großen theoretischen und praktischen Bedeutung 
der: obersten Staatszwecke gelöst. Ohne Kenntnis dieser Zwecke 
ist eine vollendete Wissenschaft vom Staate nicht möglich. Eine 
rein formale Staatsdefinition, die ganz vom Staatszweck absieht, 
kann niemals ein vollkommenes Bild vom Staate und damit ein 
sicheres Merkmal abgeben, das den Staat von anderen Bildungen 
unterscheidet, die ihm ebenbürtig oder überlegen zu sein be- 
haupten. Auf die mittelalterliche Kirche passen alle Merkmale 
einer formalen Staatsdefinition. Sie besaß ein Territorium, das 
sie in Provinzen und Diözesen einteilte; sie erhob den Anspruch, 
ihre Herrschaft auf alle in ihrem Gebiete Weilenden zu erstrecken ; 
sie hatte an der Christenheit ihr Volk und war mit einer Gewalt 
  
zwecken unterordnen. Nur dadurch, daß man den historisch wechselnden 
Inhalt dieser Gesamtzwecke in der Regel verkannte, kam man auf die 
Idee, neben den idealen Gesamtzweck noch den partikularen Zweck zu 
stellen und diesen überdies zu objektivieren. 
) So Bernatzik, Kritische Studien S.236, der aber allerdings 
nur von der Verwendung des Zweckbegriffes für das Rechtsleben spricht. 
Die soziale Staatslehre hingegen muß dem Zweckproblem gegenüber 
eine ganz andere Stellung einnehmen, als die unmittelbar praktische 
Interessen verfolgende Jurisprudenz. Vgl. auch oben S.230 N.2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.