Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 243 
Sowie man aber versucht, diesen Gedanken in die Praxis 
umzusetzen, ergeben sich sofort die größten Bedenken. Der 
Begriff des Wohles und der ihm nahe verwandte des Nutzens 
sind nämlich so vieldeutig, so unbestimmt, so stark von sub- 
jektiver Anschauung abhängig, daß aus ihnen alles mögliche 
gefolgert werden kann und gefolgert worden ist. Unter Berufung 
auf die gemeine Wohlfahrt sind zu allen Zeiten die rücksichts- 
losesten Angriffe auf die höchsten und wichtigsten individuellen 
Güter vorgenommen worden. Daher wurde die Wohlfahrtslehre 
von allen angenommen, die das Tätigkeitsgebiet des Staates ins 
Schrankenlose zu erweitern trachteten. Sie ist die klassische 
Theorie des Staatsabsolutismus und des Polizeistaates. Darum 
ist sie am gründlichsten im 18. Jahrhundert, zur Zeit des auf- 
geklärten Absolutismus, um ihn zu stützen, ausgebildet worden. 
Namentlich die Philosophie Christian Wolffs hat sıe gefördert, 
indem Wolff die in der Vervollkommnung bestehende Glück- 
seligkeit als das höchste Ziel des Menschen und daher auch 
aller auf die Nebenmenschen gerichteten Handlungen erblickt. 
Wolff selbst erklärt vitae sufficientia, tranquillitas et securitas, 
von denen die beiden letzten Bedingungen zur Erreichung der 
felicitas sind, als Zweck des Staates!). Soweit diese Zwecke 
es erfordern, muß der einzelne sich die Beschränkung seiner 
Freiheit gefallen lassen. Daß diese Beschränkung in vielen 
Fällen einer Vernichtung gleichkomme, haben die näheren Aus- 
führungen in seiner Politik gezeigt. Unter seinem Einflusse be- 
gann seit Justi2) sıch die Theorie des Polizeistaates auszubilden, 
die jeden Eingriff in die ındıviduelle Rechtssphäre unter Berufung 
auf die allgemeine Wohlfahrt für gerechtfertigt erklärte?), wovon 
ja das Allgemeine Landrecht ein deutliches legislatorisches Zeugnis 
abgelegt hat. Aber nicht nur der monarchische, auch der demo- 
kratische Absolutismus hat die eudämonistische Theorie gepflegt, 
und die Jakobiner haben das Gemeinwohl offiziell für den 
obersten Staatszweck erklärt, was praktisch die Sanktionierung 
  
1) Jus naturae VIII 88 4ff. 
?) Grundsätze der Polizeiwissenschaft 1756. 
3) Zahlreiche Schriften angeführt bei Murhard S.178ff. Vgl. die 
vorzügliche Schilderung des Polizeistaates bei O. Mayer Deutsches Ver- 
waltungsrecht I S. 38ff. und bei Fleiner Institutionen des deutschen 
Verwaltungsrechts 2. Aufl. 1912 S. 31 ff. 
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