XXVIII Inhaltsverzeichnis.
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4. Nebenland, Land als integrierendes Staatsglied. . . 697—659
5. Unorganisierte und organisierte Länder. Politische
Bedeutung der Dezentralisation durch Länder . . . 659-660
Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsfiormen . . 661—736
I. Einteilung der Staatsformen .. . 2.2. 2.2.2... 661 —669
Alter des Problems. Möglichkeit zahlreicher Ein-
teilungen. Geringer Wert der meisten Kategorien. Die
Staatsgewalt als eigentümlichstes Staatselement. Kon-
stante formale Willensverhältnisse. Die Art der Willens-
bildung als rechtliches Unterscheidungsprinzip. Physischer
und juristischer Wille. Antike Staatslehre und Machia-
velli. Monarchie. Republik.
1I. Die Monarchie. ... 22 2 m nr 0 ren 669— 710
1. Das Wesen der Monarchie . . x 2 222 2.2200. 669—687
Monarchie als der von einem physischen Willen
gelenkte Staat. Die historisch wechselnde Stellung des
Monarchen. Der Monarch als über- und außerhalb und
als innerhalb des Staates stehend . . ». . . 2 2... 669— 670
a) Der Monarch als Gott oder als Gottes Stellvertreter.
Die patriarchalische Monarchie als besondere Art
dieses Typus . . 22 2: 2 2 2 2 2 2 2 02000. 670—671
b) Der Monarch als Eigentümer des Staates . . . . . 671—673
c) Der Monarch als Staatsglied und Staatsorgan . . . 673—687
In der antiken Staatslehre, im Mittelalter, in der
absolutistischen neueren Staatslehre.. Der Fürst als
Volksrepräsentant. Hobbes, Ludwig XIV., Friedrich
der Große, Leopold II. Die neuere Auffassung des
Monarchen als Staatsorgan. Veraltete Formel vom
Monarchen als begriffisnotwendigen Inhaber der ge-
samten Staatsgewalt.e Monarch als Ausgangspunkt
der staatlichen Funktionen. Änderung der Verfassung
nur mit Zustimmung des Monarchen. Monarchie mit
einer Mehrheit monarchischer Personen.
2. Die Arten der Monarchie. . .... .» En 687-710
Rechtliche Unterschiede alsEinteilungsprinzip. Lebens-
länglichkeit, Unverantwortlichkeit, Kontinuität der
Monarchenstellung keine Einteilungsprinzipien . . . . 687—691
a) Wahlmonarchie und Erbmonarchie . . . ..... 691—694
Über Erblichkeit der Krone. Erbmonarchie durch
Erbverbrüderung, Adoption, Ernennung.
b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie . . . - 694—710
In der absoluten Monarchie -nur der Monarch
unmittelbares Staatsorgan. Garantien gegen will-
kürliche Verwaltung. Einhaltung der verfassungs-
mäßigen Schranken allein durch den rechtlich
gestimmten Willen des Monarchen bedingt. Pro-
blem der Beschränkung der Gewalt im Altertum . 694--696