Full text: Allgemeine Staatslehre

XXVIII Inhaltsverzeichnis. 
Seite 
4. Nebenland, Land als integrierendes Staatsglied. . . 697—659 
5. Unorganisierte und organisierte Länder. Politische 
Bedeutung der Dezentralisation durch Länder . . . 659-660 
Zwanzigstes Kapitel. Die Staatsfiormen . . 661—736 
I. Einteilung der Staatsformen .. . 2.2. 2.2.2... 661 —669 
Alter des Problems. Möglichkeit zahlreicher Ein- 
teilungen. Geringer Wert der meisten Kategorien. Die 
Staatsgewalt als eigentümlichstes Staatselement. Kon- 
stante formale Willensverhältnisse. Die Art der Willens- 
bildung als rechtliches Unterscheidungsprinzip. Physischer 
und juristischer Wille. Antike Staatslehre und Machia- 
velli. Monarchie. Republik. 
1I. Die Monarchie. ... 22 2 m nr 0 ren 669— 710 
1. Das Wesen der Monarchie . . x 2 222 2.2200. 669—687 
Monarchie als der von einem physischen Willen 
gelenkte Staat. Die historisch wechselnde Stellung des 
Monarchen. Der Monarch als über- und außerhalb und 
als innerhalb des Staates stehend . . ». . . 2 2... 669— 670 
a) Der Monarch als Gott oder als Gottes Stellvertreter. 
Die patriarchalische Monarchie als besondere Art 
dieses Typus . . 22 2: 2 2 2 2 2 2 2 02000. 670—671 
b) Der Monarch als Eigentümer des Staates . . . . . 671—673 
c) Der Monarch als Staatsglied und Staatsorgan . . . 673—687 
In der antiken Staatslehre, im Mittelalter, in der 
absolutistischen neueren Staatslehre.. Der Fürst als 
Volksrepräsentant. Hobbes, Ludwig XIV., Friedrich 
der Große, Leopold II. Die neuere Auffassung des 
Monarchen als Staatsorgan. Veraltete Formel vom 
Monarchen als begriffisnotwendigen Inhaber der ge- 
samten Staatsgewalt.e Monarch als Ausgangspunkt 
der staatlichen Funktionen. Änderung der Verfassung 
nur mit Zustimmung des Monarchen. Monarchie mit 
einer Mehrheit monarchischer Personen. 
2. Die Arten der Monarchie. . .... .» En 687-710 
Rechtliche Unterschiede alsEinteilungsprinzip. Lebens- 
länglichkeit, Unverantwortlichkeit, Kontinuität der 
Monarchenstellung keine Einteilungsprinzipien . . . . 687—691 
a) Wahlmonarchie und Erbmonarchie . . . ..... 691—694 
Über Erblichkeit der Krone. Erbmonarchie durch 
Erbverbrüderung, Adoption, Ernennung. 
b) Unbeschränkte und beschränkte Monarchie . . . - 694—710 
In der absoluten Monarchie -nur der Monarch 
unmittelbares Staatsorgan. Garantien gegen will- 
kürliche Verwaltung. Einhaltung der verfassungs- 
mäßigen Schranken allein durch den rechtlich 
gestimmten Willen des Monarchen bedingt. Pro- 
blem der Beschränkung der Gewalt im Altertum . 694--696
	        
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