Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 251 
halten, aber nicht religiöse Gesinnung herbeiführen?). Sittlich 
keit, Kunst, Wissenschaft können nie direkt vom Staate produ- 
ziert werden, weil sie durch äußere Mittel, als welche allein dem 
Staate zu Gebote stehen, niemals hervorgerufen werden können. 
Der Staat kann nur die günstigen äußeren Bedingungen setzen, 
unter denen sich diese von ihm inhaltlich ganz unabhängigen 
Lebensbetätigungen entwickeln können. Aber auch das physische 
Leben kann der Staat nicht beherrschen. Er kann Gesundheit, 
lsebensdauer, Zahl und körperliche Kraft seines Volkes nicht 
unmittelbar hervorbringen, sondern nur durch hygienische Maß- 
regeln positiv und negativ (durch Abwehr schädlicher Einflüsse) 
fördern. Endlich kann er auch die wirtschaftlichen Güter nicht 
direkt erzeugen, auch nicht in einem sozialistisch konstruierten 
Staate, sondern nur Hemmungen der wirtschaftlichen Tätigkeit 
hinwegräumen und anspornend auf sie wirken oder in sozia- 
listischer Art die individuellen Kräfte zu gemeinsamer Produktion 
planmäßig ordnen und zusammenschließen. Überschreitet der 
Staat diese seine natürlichen Grenzen, so kann er nur hemmend 
oder zerstörend wirken. Die wesentlichen produzierenden Ele- 
mente der gesamten Kultur eines Volkes liegen daher über- 
wiegend in den Individuen und der nicht-staatlichen Gesellschaft. 
Allerdings hat auch der Staat, wie oben näher dargelegt, un- 
mittelbar produktiv soziale Wirkungen, die aber zum nicht ge- 
ringen Teil unbeabsichtigt sind, also aus der Sphäre der Zwecke 
als bewußter Wirkungen herausfallen. 
Die Verkennung dieser uns heute fast als selbstverständlich 
erscheinenden Sätze hat fortdauernd zu den größten Mißgriffen 
im Staatsleben geführt, solange eben die psychologischen und 
physischen Grenzen der Staatstätigkeit nicht erkannt waren und 
demgemäß dem Staate unerreichbare Zwecke gesetzt wurden. 
Die regulierende Wirkung der Erkenntnis der Staatszwecke ist 
  
1) Gerade an diesem so wichtigen Punkte läßt sich die relative 
Art der politischen Teleologie klar studieren. Setzt man Wesen und 
Bedeutung der Religion in ein äußerliches Bekennen und Handeln, so 
kann der Staat dieses mit seinen Herrschaftsmitteln sehr wohl hervor- 
rufen und erhalten. Jahrtausende hindurch haben die Staaten in Über- 
einstimmung mit den Anschauungen ihrer Glieder also gehandelt. Ganz 
anders aber, wenn Religion als in erster Linie innermenschliche Er- 
scheinung aufgefaßt und bloß äußerliches Verhalten ohne religiöse Ge- 
sinnung als unwert erkannt wird. Daher schwanken hier auch heute 
noch die Forderungen an die Staatstätigkeit parteimäßig.
	        
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