268 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates.
Ausbildung ungemessene Zeiträume nötig waren, ist aber nicht
allein von ihm bedingt, da es auch ackerbauende Nomaden gibt.
Mit der Okkupation des Landes wird eine viel verwickeltere
Eigentumsordnung notwendig als auf früheren Wirtschaftsstufen.
Die Grenzen zwischen Gemein- und Sondergut müssen streng ge-
zogen werden; die Familie als Wirtschaftsverband erfährt eine
reichere Gliederung und Durchbildung; die Ausbeutung mensch-
licher Arbeitskraft beginnt mit der Institution der Haussklaverei,
die allein schon den Krieg zu einer dauernden, auf Gewinnung
von unfreien Arbeitern gerichteten Tätigkeit des Gemeinwesens
gestaltet. Die Unterschiede des Besitzes rufen eine Schichtung
der Gesellschaft hervor; dort aber namentlich, wo siegende
Stämme über besiegte ihre Herrschaft errichten, entfaltet sich der
Gegensatz einer herrschenden und beherrschten Klasse, der der
ganzen Organisation des Gemeinwesens seinen Charakter aufprägt.
Alle diese Verhältnisse werden gefestigt durch das zu ihnen
hinzutretende Gefühl ihrer Normmäßigkeit. So ist denn die
Bildung von Verbänden auf territorialer Grundlage innig ver-
knüpft mit der Durchbildung einer verwickelten Rechtsordnung,
die als solche in den sozialen Anschauungen primitiver Zeiten
fest gegründet ist und nicht etwa mit dem Maßstabe höherer
Zivilisation gemessen werden darf, um sie als bloße Organisation
der Macht zu erklären. Auflehnungen gegen die bestehende
Ordnung, verbunden mit Versuchen, ein den Wünschen der Un-
zufriedenen angemessenes Recht herbeizuführen‘ werden wohl
bereits auf früher Entwicklungsstufe nicht ausgeblieben sein.
Alle Stabilität der ökonomischen und staatlichen Verhältnisse
kann aber nur durch die Überzeugung ihrer Rechtmäßigkeit
auf die Dauer gewahrt werden.
Es ist daher der primäre Staatenbildungsprozeß zugleich ein
Prozeß der Rechtsbildung gewesen, so daß auch geschichtlich
Staat und Recht von Anbeginn miteinander verknüpft gewesen
sind. Vom engsten Verbande — wie immer er nun beschaffen
gewesen sein mag: ob Familie oder Horde — aufwärts steigend,
ergreift das Recht die höheren, sich über die primären erhebenden
Verbände, so auch den höchsten, den Abschluß dieser Kette
bildenden Verband des territorialen Staatswesens. Da nun der
höhere Verband stets auf dem Wege des Experiments, der Er-
fahrung oder auch des Zufalls gefunden wird, niemals aber, wie
der spätere Rationalismus meinte, bewußter, auf klare Zwecke