Full text: Allgemeine Staatslehre

272 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
Charakter des Staatenbildungsprozesses zu betonen pflegt, hat 
sich bis in die Gegenwart herab von der Vorstellung einer rein 
juristischen Entstehung des Staates nicht freihalten können. 
Wir finden in völkerrechtlichen Systemen entweder die Auf- 
zählung historischer Gründungsvorgänge ohne nähere Untersuchung 
darüber, ob sie bloß faktisch oder auch rechtlich seien, oder neben 
faktischen ausdrücklich für rechtlich erklärte angeführt !). Nament- 
  
sein, nie Rechtsgrund. — Rehm, Staatslehre S. 273, will Staaten aus- 
nahmsweise durch rechtlichen „Gesamtakt‘“ von Geschlechtern oder 
Individuen entstehen lassen. Dieser Gesamtakt (vgl. unten S. 775£.) 
ist aber rein naturrechtlicher Art und um kein Haar besser als der alte, 
von den Anhängern der Gesamtaktstheorie verworfene staatengründende 
Gesellschaftsvertrag. Er gehört doch weder dem Privat- noch dem Staats- 
recht noch dem Völkerrecht an, welch letzteres Individuen als staaten- 
gründende völkerrechtliche Subjekte nicht kennt; er kann daher über- 
haupt nicht dem positiven, sondern nur einem für alle Völker und 
Zeiten gleichbleibenden und daher rationalen Rechte angehören; alle 
solche „Gesamtaktie" sind in Wahrheit Tathandlungen, nicht Rechts- 
handlungen. — Wenn die nach Amerika ziehenden Puritaner ‚es für 
nötig fanden, ihre vielberufenen Pflanzungsverträge zu schließen, so ist 
das nur aus der ganzen geistigen Atmosphäre zu verstehen, in der sie 
lebten. Sie glaubten einen solchen Vertrag schließen zu müssen, weil 
sie es als selbstverständlich annahmen, daß jedes Gemeinwesen auf 
Vertrag ruhe. Die reale Ursache ihrer Schöpfungen lag aber doch nicht 
in den irrigen Vorstellungen, die bei ihrer Gründung mit unterliefen, 
sondern in der faktischen Herstellung eines geordneten Gemeinwesens. 
Zudem wird immer übersehen, daß die Kolonisten sich fortwährend als 
Engländer, dem englischen Recht unterworfen, und ihre Kolonien als 
Teile des englischen Staates betrachteten. „We...the loyall subjects of 
our dread sovereigne King James...haveing undertaken for the.... 
honour of our king and countrie, a voyage to plant the first colonie in 
the Northerne parts of Virginia“ heißt es zu Beginn des berühmten 
„MaiblumenVertrag“. Einen Staat im Rechtssinne haben die Kolonisten 
sicherlich nicht gegründet, sonst hätten sie es nicht nötig gehabt, 
1776 ihre Kolonien in Staaten zu verwandeln. 
1) So betont, um nur die allerneueste Literatur zu nennen, Rivier, 
Principes du droit des gens 1896 I p.54, den faktischen Charakter der 
Staatsentstehung, führt aber aus, der Staat könne entstehen unter 
anderem „en suite de conquäte, de trait&, de succession, de 
r&volutions amendes par une identit&e plus ou moins consciente d’interöts, 
par des aspirations nationales ou religieuses communes“; ebenso führt 
Ullmann, Völkerr. 1908 S.123, an: Unabhängigkeitserklärung, 
gewaltsame Trennung, Auflehnung und Krieg, Vertrag unabhängiger 
Staaten zum Zweck der Bildung eines Einheits- oder Bundesstaates, 
Erbschaft; Bonfils, Lehrbuch des Völkerrechts, übers. von Grah,
	        
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