Zehntes Kapitel. Die geschichtlichen Haupttypen des Staates. 289
geordneten Rechtspflege!). Die hochmütige Ansicht der Hellenen
von dem Sklaventum der orientalischen Völker, die bis in die
neueste Zeit nachgewirkt hat, ist eine arge Übertreibung, auf-
gebaut auf der griechischen Vorstellung der Identität von Freiheit
und Teilnahme an der Herrschaft. Das Wahre an der Sache ist
vielmehr, daß das Recht des Individuums dem Herrscher gegen-
über nicht geltend gemacht. werden kann, wohl aber gegenüber
dem Nebengeordneten, und daß, wie in jedem Staatswesen,
dessen Machtfülle in die Hand eines Organes ohne jede Be;
schränkung gelegt ist, Garantien für die Aufrechterhaltung der
Rechtsordnung nur in der zufälligen Natur der herrschenden Per-
sonen liegen können. Im Orient hat daher das Individuum be-
grenzte Privatrechtsfähigkeit; ferner ist ebenfalls eine begrenzte
öffentliche Rechtsfähigkeit bei einem Teile des Volkes vorhanden,
indem Zugehörigkeit zu bestimmten Ständen oder Kasten publi-
zistische Qualifikation für Ämter und Würden verleiht. Da .be-
siegte Gemeinwesen häufig nur zur Tributzahlung und Heerfolge
herangezogen werden, so zeigen große Staaten auch eine innere
Gliederung, welche die Geschlossenheit des gesamten Verbandes
viel geringer erscheinen läßt als die des modernen zentralisierten
Einheitsstaates ?).
Theokratie sodann, ein von Josephus geschaffenes Wort?),
bezeichnet eine Mehrheit politischer Vorstellungen, so daß man
sich in jedem einzelnen Falle ihres jeweiligen Inhaltes. klar be-
wußt sein muß. Gemeinsam ist all diesen Vorstellungen nur,
daß sie ein bestimmtes Verhältnis der staatlichen Herrschaft zu
göttlichen Mächten bezeichnen. Zwei Grundtypen sind da zu
unterscheiden. Der Herrscher ist Vertreter der göttlichen Macht,
sein Wille daher gottähnlich, oder er ist beschränkt durch gött-
1) Namentlich die fortschreitende Kenntnis des babylonischen und
des ägyptischen Rechtes (über das letztere vor allem Revillout, Cours
de droit egyptien I 1884 und Les obligations en droit &gyptien 1886,
ferner Precis du droit &gyptien 1903; vgl.. auch Mitteis Reichsrecht
und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs
1891 S.56ff.) hat die Existenz fester, durchgebildeter Rechtsinstitute
kennen gelehrt, die mit den traditionellen Vorstellungen von orientalischer
Despotie nicht vereinbar ist. Zahlreiche Daten über altorientalisches
Rechiswesen bei L. Felix Entwicklungsgesch. d. Eigentums IV! S.152 ff.
2) So vor allem im persischen Weltreiche, vgl. RankeI S. 150£f.
3) Contra Apion. 2,164, vgl. Wellhausen, Prolegomena zur Ge-
schichte Israels, 6. Ausg. 1905 S. 409.
G.Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 19