296 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates.
ind&pendant dans sa vie privee, n'est, meme dans les Etats les
plus libres, souverain qu’en apparence.‘t)
In Deutschland findet sich eine ähnliche Auffassung zuerst
bei Tittmann?), dem Cucumus?), Platner®) und Voll:
graffs) folgen; sodann aber stellt, auf Plato und den sparta-
nischen Staat gestützt, Stahl*) die Lehre auf, daß den. Griechen
der Gedanke des selbstberechtigten Individuums gemangelt habe.
Eine ähnliche Theorie wird von K.F.Hermann seinen Unter-
suchungen über den griechischen Staat zugrunde gelegt’). Sonst
aber weiß von ihr die deutsche Staatslehre noch geraume Zeit
nichts. Die politischen Schriftsteller der dreißiger und vierziger
Jabre, wie Schmitthenner®) und Dahlmann?°), zeichnen
die einzelnen antiken Staatsformen, ohne unserer Frage irgend-
wie nahezutreten. Erst bei dem bedeutendsten wissenschaftlichen
Vertreter des neueren deutschen Liberalismus finden wir die
Antithese wieder, und zwar in noch schrofferer Formulierung
als bei Constant. R. v. Mohl erklärt nämlich in seiner
Enzyklopädie der Staatswissenschaften: „Bei den Alten dient
der einzelne dem Staate und findet in dessen Wohl mittelbar
auch die Befriedigung seiner Zwecke; bei den Neuen ist der
Staat für alle einzelnen da, und er findet seinen Ruhm in dem
Wohle der Bürger. Dort besteht die Freiheit ın der Teilnahme
1) p. 842.
2) Darstellung der griechischen Staatsverfassungen 1822 S.15, noch
vorsichtig: „In den neueren Zeiten hat der Staat mehr die Sicherheit
des einzelnen zum Zwecke, als der Fall war bei den Griechen, deren
Streben mehr auf die Sicherung des Ganzen, der Verfassung, der Gleich-
heit ging.“
3) Über den Staat und die Gesetze des Altertums 1824 S. 18.
4) Der Prozeß und die Klagen bei den Attikern I 1824 S. 1Lf£f.
5) Antike Politik 1828 S.69 ff.
6) Zuerst Philosophie des Rechtes I 1. Aufl. 1830 S.43ff. Stahl
leugnet auf Grund der in den Mythen sich äußernden Volksanschauung
und der Platonischen Lehre, daß den Griechen überhaupt der Begriff
des subjektiven Rechts bekannt gewesen sei, geht also viel radikaler
vor als die sich eingehend ex professo mit den griechischen Staats-
und Rechtsaltertümern beschäftigenden Schriftsteller vor ihm.
7) Griechische Staatsaltertümer (zuerst 1831) 5. Aufl. 2. Ausg. 1884
551 S.218ff.,, ebenfalls viel vorsichtiger als Stahl.
°) Grundlinien des allgemeinen oder idealen Staatsrechtes 1845
5. 42 ff.
9) Politik S. 21 ff.