Full text: Allgemeine Staatslehre

Zehntes Kapitel. Die geschichtlichen Haupttypen des Staates. 303 
getreten. Aristoteles findet beide Gegensätze in den populären 
Anschauungen von der Demokratie und setzt sie mit aller wün- 
schenswerten Schärfe auseinander!). Auch in diesem Punkte 
haben die Neueren theoretisch nicht gefunden, was nicht schon 
den Alten bekannt gewesen wäre. 
Von einer bedingungslosen Hingabe des Individuums an den 
Staat kann in dieser Epoche nicht mehr die Rede sein. Zudem 
ist die Staatsgewalt schwach, die Beamten bestechlich, die Ver- 
waltung kraft der Mißbräuche verächtlich. Der Staat wird ein 
Spielball der Parteien und ein Mittel zur Befriedigung un- 
gebändigter Selbstsucht. Ebenso schlecht oder vielmehr noch 
schlechter war es mit der spartanischen Oligarchie bestellt, die 
sich schließlich durch Periöken verstärken mußte, ohne daß der 
Staat auch nur im entferntesten seinen früheren Charakter zurück- 
gewann. 
Prüft man demgegenüber die Beweise für die staatliche 
Omnipotenz in der Blütezeit von Hellas, so findet man, daß sie 
überwiegend dem altdorischen Staate entnommen sind. So die 
Kinderaussetzung, der fortwährende Kriegsdienst, die Pflicht zur 
Ehe und Kindererzeugung. Sonst werden wohl einzelne Be- 
stimmungen aus den Gesetzen anderer Staaten angeführt, die indes 
nicht viel Überzeugendes für die Hauptsache bieten. So erwähnt 
F. de Coulanges zum Beweise seines Satzes, daß die Alten 
die individuelle Freiheit nicht gekannt hätten, daß in Lokris das 
Gesetz den Männern Wein zu trinken verbot, als ob es heute 
keine Temperenzgösetze gäbe, daß Athen den Frauen untersagte, 
mehr als drei Kleider auf die Reise mitzunehmen, als ob die 
neuere Zeit keine Luxusbeschränkungen gekannt hätte, daß es 
Pflicht war, in der Volksversammlung zu stimmen und öffentliche 
Ämter zu bekleiden, als ob den modernen Gemeindegesetzen 
und sogar Staaisverfassungen Ähnliches fremd wäre, daß das 
Unterrichtswesen staatlich geordnet und die Kinder schulpflichtig 
  
1) „Övo yap Eorıv ols N Ömuoxparia doxel wolodaı, tod To nAciorv eivaı 
zUgiov xal ıj) Elevdepia' To ur yap Ölxarov icov Öoxsl eivaı, loov Ö°6 tı üv 
Öo&n To nAndeı, Todt eivar xboıov, Elsvdeoov Ö& xal loov 16 6 u äv Bovintai 
us noeiv @ore CS £&v Tals roradbraıs Önnoxpariaıs Exaoros &s Povierau.“ 
Pol. V 9, 1310a, 28ff. Ferner: „Er uEv oDv is Elevdepias onueiov Tovro, 
öv tidevraı navres ol Önuorixoi ınjs nolıelas 6007" Ev Ö8 10 Liv os Bollerai 
is. Toüro yap 10 is EAsvdepias Eoyov eival pacıv, eineg Tod Öovisdorrog 
to Liv un ws Bovierau.“ VI 2, 1317b, 11ff. (Den Schluß der Stelle siehe 
oben S. 212, Note 2.)
	        
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