Full text: Allgemeine Staatslehre

326 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
möglich geworden, das seine Funktionen durch eine Mehrheit 
verfassungsmäßig geordneter Organe versieht und feste Rechts- 
schranken zwischen sich und seinen Angehörigen errichtet. Einheit 
und verfassungsmäßige Gliederung, gesetzliche Selbstbeschränkung 
des Staates gegenüber dem einzelnen sind die wesentlichen Merk- 
male dessen, was wir als modernen Staat bezeichnen, und was 
ihn in der Gesamtheit dieser Merkmale von allen Staatsbildungen 
der Vergangenheit trennt. 
So steht denn der einheitliche Staatsgedanke am Schlusse 
einer großen historischen Entwicklung. Der moderne Staat hat 
als Endpunkt erreicht, was für den antiken bereits Ausgangspunkt 
war. Der moderne Staat schreibt sich daher, wie der antike, ja 
dem faktischen Umfange nach noch in größerem Maße als dieser, 
Recht und Macht zu, alle Seiten des Gemeinlebens zu beherrschen ; 
er stellt zwar bedeutsame Schranken seines Wirkungskreises 
fest, allein nur solche, die er sich selbst in Erkenntnis seiner 
Aufgaben gesetzt hat. Hingegen erkennt er kein außerstaatliches 
Recht irgendeines seiner Glieder an, das ihm eine absolute 
Schranke böte. Täte er es, so würde damit von neuem jener in 
jahrhundertelangem Kampfe überwundene Dualismus in die Er- 
scheinung treten. 
Auch die politischen Theorien der neueren Zeit enthalten 
alle das mehr oder minder ausgeprägte Streben, den Staat als 
eine Einheit zu erfassen. Welche Bedeutung der Souveränetäts- 
begriff in diesem Gedankenprozesse hat, wird an anderer Stelle 
eingehend erörtert werden. Hier sei nur darauf hingewiesen, daß 
das erste geschlossene System des Naturrechts, die absolutistische 
Lehre des Hobbes, den Staat als einheitliche Persönlichkeit 
erfaßt, der Schranken durch keinen ihr gegenüberstehenden 
Willen gesetzt werden können. Wenn auch das Naturrecht den 
Staat aus den Individuen ableitet, so läßt es doch den einmal 
geschaffenen Staat sich als höhere Macht gegenüber jeder anderen 
bewähren; in diesem Punkte sind alle Naturrechtslehrer einig, 
mögen sie, wie Locke, natürliche Grenzen der Staatsgewalt 
anerkennen oder, wie Rousseau, solche Grenzen nur in dem 
Belieben des souveränen Gemeinwillens finden. Auch den 
Dualismus von Staat und Kirche wollen diese Lehren über- 
winden, indem der Staat ihnen zufolge auch in kirchlichen Dingen 
die höchste Gewalt hat. Die naturrechtliche Forderung einer 
Staatskirche, die in der Lehre Rousseaus von der religion
	        
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