Elftes Kapitel. Staat und Recht. 345
lich dem geltenden Rechte ein anderes mit dem Anspruch auf
höhere Geltung gegenübergestellt, ein Recht, das den neuen nach
Anerkennung ringenden Ansprüchen !) Verwirklichung verheißt.
Es ist kein Zufall, daß alle Revolutionen der neueren Zeit unter
Berufung auf das Naturrecht stattgefunden haben. Das Natur-
recht ist in seinem innersten Kern nichts anderes als die Ge-
samtheit der Forderungen, die eine im Laufe der Zeiten ver-
änderte Gesellschaft oder einzelne Gesellschaftsklassen an die
rechtschöpfenden Mächte stellen ?).
Aber nicht nur auf dem Wege der Gewalt hat sich das
Naturrecht Bahn gebrochen. Die unmittelbare Überzeugung von
seiner Gültigkeit hat sıch häufig in den praktischen Anschauungen
derari ausgeprägt, daß es kraft tatsächlicher Übung, kraft der
stillschweigenden Anerkennung von seiten der herrschenden Mächte
zum positiven Recht geworden ist. Wenn es, wie früher aus-
geführt wurde, das Faktum ist, welches das Recht erzeugt, so
erzeugi in diesen Fällen umgekehrt die Vorstellung des Rechtes
das Faktum.
Dies an der Hand der neueren Rechtsgeschichte im einzelnen
nachzuweisen, wäre eine höchst dankenswerte Aufgabe Hier
seien einige besonders prägnante Beispiele aus der neueren Ge-
schichte der rechtlichen Vorstellungen vom Staate hervorgehoben.
Nach der Verfassung des alten deutschen Reiches waren die
Territorien nicht Staaten, die Landeshoheit nichts als ein Komplex
innerlich vielfach gar nicht zusammenhängender, aus öffentlich-
und privatrechtlichen Bestandteilen gemischter Rechte. In der
letzten Zeit des Reiches werden jedoch die Territorien von den
Reichspublizisten für Staaten erklärt und über sie nach ‚echten
Grundsätzen des allgemeinen Staats- und Völkerrechtes‘®), d. h.
1) Oder auch den Ansprüchen auf Wiederherstellung entschwundener
Zustände — es gibt auch ein reaktionäres Naturrecht. Vgl. auch Berg-
bohm Jurisprudenz und Rechtsphilosophie 1892 S.174£., 192.
2) Gute Ausführungen hierüber von Jodl, Über das Wesen des
Naturrechts und seine Bedeutung in der Gegenwart, Prager Jurist.
Vierteljahresschrift 1893 S.L£f.
») Pütter Beyträge zum Teutschen Staats- und Fürstenrechte I
1777 S.319. Aus dem Umfang der Landeshoheit folgert Pütter, daß
sie, die Einschränkung durch das Reich abgerechnet, eine höchste
Gewalt sei, daraus weiter aber ihre Unterordnung unter die Sätze des
allgemeinen Staatsrechts. Ebenso Gönner Teutsches Staatsrecht 1804
8227: „Die teutsche Landeshoheit enthält den Inbegriff aller in der
obersten Gewalt nach dem rationellen Staatsrecht liegenden Rechte.“