Full text: Allgemeine Staatslehre

Elftes Kapitel. Staat und Recht. 345 
lich dem geltenden Rechte ein anderes mit dem Anspruch auf 
höhere Geltung gegenübergestellt, ein Recht, das den neuen nach 
Anerkennung ringenden Ansprüchen !) Verwirklichung verheißt. 
Es ist kein Zufall, daß alle Revolutionen der neueren Zeit unter 
Berufung auf das Naturrecht stattgefunden haben. Das Natur- 
recht ist in seinem innersten Kern nichts anderes als die Ge- 
samtheit der Forderungen, die eine im Laufe der Zeiten ver- 
änderte Gesellschaft oder einzelne Gesellschaftsklassen an die 
rechtschöpfenden Mächte stellen ?). 
Aber nicht nur auf dem Wege der Gewalt hat sich das 
Naturrecht Bahn gebrochen. Die unmittelbare Überzeugung von 
seiner Gültigkeit hat sıch häufig in den praktischen Anschauungen 
derari ausgeprägt, daß es kraft tatsächlicher Übung, kraft der 
stillschweigenden Anerkennung von seiten der herrschenden Mächte 
zum positiven Recht geworden ist. Wenn es, wie früher aus- 
geführt wurde, das Faktum ist, welches das Recht erzeugt, so 
erzeugi in diesen Fällen umgekehrt die Vorstellung des Rechtes 
das Faktum. 
Dies an der Hand der neueren Rechtsgeschichte im einzelnen 
nachzuweisen, wäre eine höchst dankenswerte Aufgabe Hier 
seien einige besonders prägnante Beispiele aus der neueren Ge- 
schichte der rechtlichen Vorstellungen vom Staate hervorgehoben. 
Nach der Verfassung des alten deutschen Reiches waren die 
Territorien nicht Staaten, die Landeshoheit nichts als ein Komplex 
innerlich vielfach gar nicht zusammenhängender, aus öffentlich- 
und privatrechtlichen Bestandteilen gemischter Rechte. In der 
letzten Zeit des Reiches werden jedoch die Territorien von den 
Reichspublizisten für Staaten erklärt und über sie nach ‚echten 
Grundsätzen des allgemeinen Staats- und Völkerrechtes‘®), d. h. 
  
1) Oder auch den Ansprüchen auf Wiederherstellung entschwundener 
Zustände — es gibt auch ein reaktionäres Naturrecht. Vgl. auch Berg- 
bohm Jurisprudenz und Rechtsphilosophie 1892 S.174£., 192. 
2) Gute Ausführungen hierüber von Jodl, Über das Wesen des 
Naturrechts und seine Bedeutung in der Gegenwart, Prager Jurist. 
Vierteljahresschrift 1893 S.L£f. 
») Pütter Beyträge zum Teutschen Staats- und Fürstenrechte I 
1777 S.319. Aus dem Umfang der Landeshoheit folgert Pütter, daß 
sie, die Einschränkung durch das Reich abgerechnet, eine höchste 
Gewalt sei, daraus weiter aber ihre Unterordnung unter die Sätze des 
allgemeinen Staatsrechts. Ebenso Gönner Teutsches Staatsrecht 1804 
8227: „Die teutsche Landeshoheit enthält den Inbegriff aller in der 
obersten Gewalt nach dem rationellen Staatsrecht liegenden Rechte.“
	        
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