Full text: Allgemeine Staatslehre

Elftes Kapitel. Staat und Recht. 341 
Am augenfälligsten vollzieht sich dieser Prozeß der Positi- 
vierung (wenn man sich so ausdrücken kann) des Naturrechts im 
Laufe von Revolutionen. So vor allem zu Beginn der revolutio- 
nären Bewegung in Frankreich in jener denkwürdigen königlichen 
Sitzung vom 23. Juni 1789. Indem der dritte Stand dem Befehl 
des Königs den Gehorsam weigert und sich, seine wenige Tage 
vorher gefaßten Beschlüsse wiederholend, als die mit dem 
pouvoir constituant ausgerüstete Nationalversammlung erklärt, 
glaubt er auf dem Boden des Rechtes zu stehen. Die Männer,- 
welche diese tiefeinschneidende Wandlung vollziehen, sind der 
Überzeugung, daß der altmonarchische Staat in Wahrheit auf 
dem Prinzip der Volkssouveränetät ruhe, und der König nichts 
anderes sei als der Beamte des Gemeinwillens. Dieser Glaube 
wird aber durch die revolutionäre, keinem ernsten Widerstand 
begegnende Tat des dritten Standes zur Rechtswirklichkeit!). 
Die erste französische Verfassungsurkunde vom 3. September 1791 
ist gänzlich auf dem Prinzipe der Volkssouveränetät aufgebaut, 
und der König hat im großen und ganzen nur die Stellung, 
welche ihm Rousseau in seinem contrat social eingeräumt hatte. 
Auch in der deutschen Bewegung von 1848 ist die kon- 
stituierende Nationalversammlung zu Frankfurt in dem Glauben 
  
1) Höchst interessant sind die in der s&ance royale nach dem Ab- 
gange des Königs gehaltenen Reden, die alle von dem dem positiven 
Staatsrecht entschieden widersprechenden Gedanken ausgehen, daß der 
dritte Stand ganz unabhängig vom König, sogar über ihm stehend, gesetz- 
gebende Gewalt besitze. So erklärt Barnave: Vous avez declard 
ce que vous &tes; vous n’avez pas besoin de sanction: l’octroi de l’impöt 
depend de vous seuls. Envoy&s par la nation, organes de ses volontes 
pour faire une Constitution, vous ätes obliges de demeurer assemblös 
aussi longtemps que vous le croirez necessaire & l’inter&t de vos com- 
mettants, und Sieye&s behauptet von der Autorität des französischen 
Volkes: ... Elle nous pousse, et nous demande une constitution. Et qui 
peut la faire sans nous? qui peut la faire, si ce n’est nous? Est-il une 
puissance sur terre qui vous puisse öter le droit de representer vos 
commettants? Hierauf beschließt die Versammlung die Unverletzlichkeit 
der Deputierten, bezeichnet die dagegen gerichteten Angriffe als todes- 
würdige Verbrechen und verordnet aus eigener Machtvollkommenheit: 
„L’'Assemblee nationale arröte que, dans les cas susdits, elle prendra 
toutes les mesures necessaires pour rechercher, poursuivre et punir ceux 
qui en seront les auteurs, instigateurs ou executeurs.“ Archives parla- 
mentaires I Serie VIII p.146f. In so anschaulicher Weise dürfte das 
Naturrecht kaum anderswo einen derartigen Triumph gefeiert haben.
	        
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