Elftes Kapitel. Staat und Recht. 359
kritischen Zeiten zu bestimmen. Um eklatante Verletzungen der
Staatsordnung zu beschönigen, hat man die Kategorie des Staats-
notrechtes angewendet, die doch nur ein anderer Ausdruck für
den Satz ist, daß Macht vor Recht geht!). Die Tatsachen gewalt-
samer Staatsumwälzungen durch die Herrscher oder die Be-
herrschten lassen sich aber am Maßstabe einer Rechtsordnung
überhaupt nicht messen, andernfalls man die Geschichte nach
Strafrechtsparagraphen beurteilen müßte. Die Möglichkeit solcher
gänzlich außerhalb des Rechtsgebietes stehender Vorgänge kann
daher niemals durch Gesetze gänzlich ausgeschlossen werden,
und selbst bei einer reich entwickelten Rechtsordnung können
„Verfassungslücken‘‘ vorkommen, die gegebenenfalls durch die
faktischen Machtverhältnisse ausgefüllt werden?). Die Jurispru-
denz mag dann später nachhinken und mit Hilfe dialektischer
Kunststückchen die vollendete Tatsache als rechtmäßig nach-
weisen, sie vollzieht damit doch nur den Versuch einer Ratio-
nalisierung von Fakten, ganz wie es das von ihr so heftig be-
kämpte Naturrecht mit so großem Eifer betrieben hatte. Wie viel
unnütze Mühe hat man sich gegeben, die budgetlose Wirtschaft
in Preußen 1862—66 wenigstens bis zu einem gewissen Grade
als rechtmäßig nachzuweisen! Wie weit derartiger Rechtferti-
gungseifer gehen kann, dafür bietet die englische Jurisprudenz
ein klassisches Beispiel. Sie hat die Absetzung und Flucht
Jakobs Il. nicht nur als Abdankung interpretiert, sondern aus
diesem Vorgang auch sofort ein Präzedenz für ähnliche Fälle
geschaffen. Blackstone erklärt nämlich: Wenn ein zukünftiger
Fürst versuchen sollte, die Verfassung des Reiches durch Bruch
des ursprünglichen Vertrages zwischen Fürst und Volk umzu-
stürzen und die Grundgesetze des Reiches zu verletzen, und
sich aus dem Königreich begeben würde, so dürfen wir diese
Verbindung von Umständen als eine Abdankung annehmen, und
der Thron würde in solchem Falle vakant werden’).
Derartige rechtliche Vakua treten aber nur in Ausnahme-
fällen ein und besitzen stets die Tendenz nach Ausfüllung, die
entweder durch Einführung streitschlichtender Instanzen oder,
1) Vgl. die vorzüglichen Ausführungen von G.Anschütz im Ver-
waltungsarchiv V S. 22f., ferner Triepel in der Festgabe für Laband Il
1908 S. 3251.
2) Zustimmend Zitelmann, Lücken im Recht S. 32E£.
3) 1 p.239.