Full text: Allgemeine Staatslehre

Elftes Kapitel. Staat und Recht. 363 
setze. Fehlen nämlich schrankenziehenden Rechtssätzen irgend- 
welche praktische Garantien, dann kann die dadurch gewährte 
rechtswidrige Macht tatsächlich dieselbe Bedeutung haben wie 
die rechtliche Macht. Die Verfassung eines Staates befindet sich 
sodann im labilen Zustande, und es hängt ganz von den kon- 
kreten sozialen Verhältnissen ab, ob das Gleichgewicht erhalten 
bleibt oder eine Änderung erfolgt, nicht minder die Richtung, 
in der solche Änderung sich bewegt. 
Die rechtswidrigen Zustände können vorübergehend sein, so 
daß neues Recht aus ihnen nicht hervorgeht. Ein interessantes 
Beispiel dieser Art aus der neuesten Geschichte ist die durch 
gesetzwidrige Mittel bewirkte parlamentarische Obstruktion!). 
Neues Recht wird durch verfassungsmäßig gewährte, aber 
rechtswidrig gebrauchte Macht namentlich dann geschaffen, wenn 
Staatsorgane unbeschränkt über ihre Zuständigkeit urteilen 
können. 
Das findet dort statt, wo zwar Verfassungs- und einfache 
Gesetze rechtlich unterschieden, jedoch verfassungs- und gesetz- 
gebende Gewalt in ihren Organen dieselben sind, oder wo keine 
richterliche Instanz über die Einhaltung der Rechtsschranken 
zwischen verfassungs- und gesetzgebenden Organen entscheiden 
kann. Hier findet die Einhaltung solcher Schranken in dem 
normal gestimmten Willen der betreffenden Organe ihre Gewähr, 
und solcher Wille wird in der Regel vorhanden sein, insofern 
die sozialen Kräfte, die auf die Staatstätigkeit wirken, ihm 
günstig sind. 
Das ist ferner der Fall, wenn ein einziges Organ un- 
beschränkt über seine Zuständigkeit entscheiden kann. Wenn 
ein oberstes Gericht seine gesetzlichen Schranken überschreitet, 
so ist der Gesetzgeber noch immer in der Lage, solchem Be- 
ginnen gegenüber stärkere Schranken aufzurichten. Die recht- 
lichen Garantien gegen rechtswidrig gebrauchte, rechtliche Macht 
unumschränkter Monarchen, Parlamente, Volksgemeinden können 
nur in deren eigenem normmäßig gestimmten Willen liegen. 
Normmäßigkeit und Normwidrigkeit sind dann ebenfalls abhängig 
von den sozialen Kräften, welche die Rechtsordnung tragen und 
der Stärke des Widerstandes, der von den Machthabern jenen 
  
2) Vgl. hierzu G.Jellinek Ausgewählte Schriften und Reden Il 
1911 8.419 ff.; Verfassungsänderung und Verfassungswandlung 1906 S. 55 ££.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.