Full text: Allgemeine Staatslehre

364 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
Kräften entgegengesetzt werden kann. Hier ist ein Punkt ge- 
geben, wo das Faktum rechtzerstörend und rechtschaffend wirkt. 
Diese oft langsamen und unmerklichen Revolutionen zu verfolgen, 
die im Laufe der Geschichte die Staaten von Grund aus zu ver- 
ändern vermögen, ist ein sehr belehrendes Schauspiel, nicht 
zum geringsten für den staatsrechtlichen Forscher, dem sie das 
Ende seines Bereiches aufweisen. 
2. Der Staat und die Rechtsbildung. 
Die zweite hier zu beantwortende Frage lautet: Welche 
Stellung nimmt der Staat zu dem innerhalb seiner Grenzen sich 
bildenden Rechte ein? 
Da begegnen wir zunächst der alten Streitfrage, ob es ein 
Recht vor dem Staate gebe. Diese auch heute noch erörterte 
Frage!) leidet an einer bedenklichen inneren Unklarheit. Sie 
  
1) Grundsätzlich übereinstimmend A.Affolter in Hirths Annalen 
1905 S.552ff., der Sache nach wohl auch P.Krückmann, Einführung 
ın das Recht 1912 S.66. — Die Priorität des Rechtes behaupten jetzt 
noch z.B. Kohler, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 
VII (1887) S. 323 u. Hdbch.d. Politik I 1912 S.122,; Haenel Studien 
zum deutschen Staatsrecht Il S.217; Rehm Die überstaatliche Rechts- 
stellung der Dynastien 1907 S.29f.; Stammler Theorie der Rechts- 
wissenschaft 1911 S. 394ff. u. „Das Recht ım staatslosen Gebiete‘ (Fest- 
gabe f. Binding I 1911) S. 337 £f.; v. Amira Vom Wesen des Rechts (Beil. 
z. Allg. Zeitung v.7.12.1906 5.460); Duguit Traite de droit con- 
stitutionnel I 1911 p.7; Krabbe Die Lehre der Rechtssouveränität 1906 
S.174f., 244 ff., der aber S. 185 von der hier vorgetragenen Lehre nicht 
wesentlich abweicht; dazu Grabowskvy Recht und Staat 1908 S. 33 ff. — 
Die gleichzeitige Entstehung von Recht und Staat lehren Gierke, 
Zeitschr. f. d. gesamte Staatswissensch. XXX 1874 S.179ff.; Kelsen 
Hauptprobleme der Staatsrechtslehre 1911 S.405f.; Kornfeld Soziale 
Machtverhältnisse 1911 S. 178. — Die Streitfrage wird nicht eher zur 
Ruhe kommen, als bis man sich Klarheit geschaffen hat über den tieferen 
Grund ikres Vorhandenseins. Wer die Priorität des Rechts behauptet, 
begegnet den Einwendungen des Textes. Umgekehrt ist aber auch die 
Lehre von der Priorität des Staates, von seiner Tatsächlichkeit, nicht 
ohne weiteres einleuchtend, da das menschliche Denken erst dann be- 
friedigt ist, wenn es sich eine Erscheinung durch ein von jeder Wirklich- 
keit losgelöstes Gesetz erklärt hat. „Ich verlange — eine Erklärung jener 
Tatsache“, ruft Krabbe in seinem schönen Buche aus (a.a.0.S.4), und 
wie ihm wird esnoch manchem anderen gehen (vgl.etwa Radbruch Ein- 
führung in die Rechiswissenschaft 1910 S. 23, abgeschwächt in der 2. Aufl. 
1913 S. 35). Erst wenn ich weiß: jedesmal wenn in einer Gemeinschaft 
ein höchster Gewalthaber vorhanden ist, sollen die übrigen ihm ge-
	        
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