364 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates.
Kräften entgegengesetzt werden kann. Hier ist ein Punkt ge-
geben, wo das Faktum rechtzerstörend und rechtschaffend wirkt.
Diese oft langsamen und unmerklichen Revolutionen zu verfolgen,
die im Laufe der Geschichte die Staaten von Grund aus zu ver-
ändern vermögen, ist ein sehr belehrendes Schauspiel, nicht
zum geringsten für den staatsrechtlichen Forscher, dem sie das
Ende seines Bereiches aufweisen.
2. Der Staat und die Rechtsbildung.
Die zweite hier zu beantwortende Frage lautet: Welche
Stellung nimmt der Staat zu dem innerhalb seiner Grenzen sich
bildenden Rechte ein?
Da begegnen wir zunächst der alten Streitfrage, ob es ein
Recht vor dem Staate gebe. Diese auch heute noch erörterte
Frage!) leidet an einer bedenklichen inneren Unklarheit. Sie
1) Grundsätzlich übereinstimmend A.Affolter in Hirths Annalen
1905 S.552ff., der Sache nach wohl auch P.Krückmann, Einführung
ın das Recht 1912 S.66. — Die Priorität des Rechtes behaupten jetzt
noch z.B. Kohler, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft
VII (1887) S. 323 u. Hdbch.d. Politik I 1912 S.122,; Haenel Studien
zum deutschen Staatsrecht Il S.217; Rehm Die überstaatliche Rechts-
stellung der Dynastien 1907 S.29f.; Stammler Theorie der Rechts-
wissenschaft 1911 S. 394ff. u. „Das Recht ım staatslosen Gebiete‘ (Fest-
gabe f. Binding I 1911) S. 337 £f.; v. Amira Vom Wesen des Rechts (Beil.
z. Allg. Zeitung v.7.12.1906 5.460); Duguit Traite de droit con-
stitutionnel I 1911 p.7; Krabbe Die Lehre der Rechtssouveränität 1906
S.174f., 244 ff., der aber S. 185 von der hier vorgetragenen Lehre nicht
wesentlich abweicht; dazu Grabowskvy Recht und Staat 1908 S. 33 ff. —
Die gleichzeitige Entstehung von Recht und Staat lehren Gierke,
Zeitschr. f. d. gesamte Staatswissensch. XXX 1874 S.179ff.; Kelsen
Hauptprobleme der Staatsrechtslehre 1911 S.405f.; Kornfeld Soziale
Machtverhältnisse 1911 S. 178. — Die Streitfrage wird nicht eher zur
Ruhe kommen, als bis man sich Klarheit geschaffen hat über den tieferen
Grund ikres Vorhandenseins. Wer die Priorität des Rechts behauptet,
begegnet den Einwendungen des Textes. Umgekehrt ist aber auch die
Lehre von der Priorität des Staates, von seiner Tatsächlichkeit, nicht
ohne weiteres einleuchtend, da das menschliche Denken erst dann be-
friedigt ist, wenn es sich eine Erscheinung durch ein von jeder Wirklich-
keit losgelöstes Gesetz erklärt hat. „Ich verlange — eine Erklärung jener
Tatsache“, ruft Krabbe in seinem schönen Buche aus (a.a.0.S.4), und
wie ihm wird esnoch manchem anderen gehen (vgl.etwa Radbruch Ein-
führung in die Rechiswissenschaft 1910 S. 23, abgeschwächt in der 2. Aufl.
1913 S. 35). Erst wenn ich weiß: jedesmal wenn in einer Gemeinschaft
ein höchster Gewalthaber vorhanden ist, sollen die übrigen ihm ge-