Full text: Allgemeine Staatslehre

10 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
Forschung unterzieht. Ihre Resultate werden nicht durch ÜUnter- 
suchung einer staatlichen Einzelindividualität, sondern vielmehr 
der gesamten geschichtlich-sozialen Erscheinungsformen des Staates 
gewonnen. 
Die allgemeine Staatslehre wird ergänzt durch die be- 
sondere Staatslehre. Für sie sind zwei Möglichkeiten der 
Forschungsweise gegeben. Entweder beschäftigt sich die besondere 
Staatslehre mit einer Vergleichung der einzelnen Institutionen der 
Staaten überhaupt oder einer bestimmten Staatengruppe oder 
noch enger einer bestimmten Staatengruppe innerhalb einer be- 
grenzten Epoche, um typische Bilder dieser Institutionen zu ge- 
winnen und zu erklären, oder dıe besondere Staatslehre ist einfach 
Erkenntnis der Institutionen eines konkreten Staates, sei es in 
ihrer gesamten geschichtlichen Ausgestaltung, sei es in ihrer 
gegenwärtigen Form. Die besondere Staatslehre ist daher ent- 
weder die Lehre von den besonderen Institutionen des Staates 
überhaupt oder Lehre von den Institutionen des besonderen 
Staates. Man kann die besondere Staatslehre in der ersten Be- 
deutung als spezielle Staatslehre, in der zweiten als indi- 
viduelle Staatslehre bezeichnen. 
Volles Verständnis der Institutionen des Einzelstaates hat 
sowohl die allgemeine Staatslehre als die von den besonderer. 
Institutionen des Staates, die spezielle Staatslehre, zur Voraus- 
setzung, da alles Einzelne von Grund aus nur aus dem all- 
gemeinen Zusammenhang begriffen werden kann, in den es 
hineingestellt ist. Individuelle Staatslehre kann daher erfolgreich 
nur bearbeitet werden auf dem Boden der Resultate jener beiden 
Grunddisziplinen. 
Die Staatslehre hat den Staat nach allen Seiten seines Wesens 
zu erforschen: Sie hat zwei Hauptgebiete, entsprechend den 
  
bet G.Jellinek Ausgewählte Schriften und Reden II 1911 S. 153-—319. 
Über verschiedene Definitionen der allgemeinen Staatslehre in der 
neuesten Literatur vgl. Rehm Allgemeine Staatslehre 1899 S.1ff. Der 
neueste Versuch umfassender Entwicklung ihres Begriffes bei G.v. Mayr 
Begriff und Gliederung usw. $9 S.29 ff. Eine eingehende Kritik fremder 
Ansichten auf diesem Gebiete halte ich für wenig ersprießBlich, einmal, 
weil diese selten einer lichtbringenden systematischen Untersuchung ent- 
springen, sodann, weil ausführliche gedeihliche Kritik methodologische 
Erörterungen voraussetzt, die an dieser Stelle viel zu weit führen 
würden. So mag denn hier die Entwicklung des eigenen Standpunktes 
zugleich die Stelle der Prüfung abweichender Ansichten vertreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.