Full text: Allgemeine Staatslehre

385 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
über die Organisation des Staates, die Zuständigkeit seiner Or- 
gane sowie die Festsetzung der Rechte und Pflichten der Sub- 
jizierten gegenüber dem Staate. 
Aus diesem umfassenden Begriff des Staatsrechtes müssen 
aber bestimmte Teile losgelöst werden. Zum Staatsrecht im an- 
gegebenen Sinne zählt das gesamte Strafrecht. Es normiert das 
Recht des Staates zu strafen, die Pflicht des rechtskräftig Ver- 
urteilten, die Strafe auf sich zu nehmen, hat somit öffentliche 
Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Nicht minder grenzt aber 
das Prozeßrecht, das Zivil- und Strafverfahren, Rechte und 
Pflichten des den Staat repräsentierenden Richters und der 
Parteien ab; es steht außer allem Zweifel, daß auch diese Rechts- 
gebiete gänzlich dem Öffentlichen Rechte angehören. 
Die relativ selbständige Stellung des Straf-, Zivilprozeß- 
und Strafprozeßrechies läßt sich nur historisch verstehen. Mit 
Rücksicht auf ihre große Bedeutung für die auch vom absoluten 
Staate anerkannte Privatrechtssphäre haben sie selbst in diesem, 
trotzdem er sonst der Normierung öffentlichen Rechtes nicht 
günstig war, gründliche Durchbildung erfahren. Die Notwendig- 
keit geregelten gerichtlichen Verfahrens und fester Strafgesetze 
war niemals in Frage, selbst nicht in der Zeit, wo die Ansicht 
vorherrschte, daß es für die Staatsgewalt gegenüber dem Untertan 
keine Grenze gebe. Es ist die Justiz mit der ihr zugewiesenen 
Verwaltungstätigkeit, die, unter besondere Normen gestellt, eine 
besondere Stelle im Rechtssysteme einnahm. 
Bei dem inneren Zusammenhang aller Staatstätigkeiten ist 
aber eine strenge Sonderung der öffentlich-rechtlichen Disziplinen 
nach formalen Kategorien nicht streng durchzuführen. Kein 
System des Staatsrechts wird die Gerichtsorganisation, die Grund- 
sätze über die Stellung des ordentlichen Richters unerörtert 
lassen können, wie denn auch die staatliche Disziplinarstrafgewalt, 
die Ministerverantwortlichkeit, das verwaltungsgerichtliche Ver- 
fahren, die auf gleichen oder doch analogen Prinzipien ruhen, 
wie die der Justiz zugehörenden Materien, im Svsteme des 
Staatsrechtes im engeren Sinne erörtert werden müssen. 
In neuester Zeit ist in ähnlicher Weise wie die Justiz die 
öffentliche Verwaltung Gegenstand einer publizistischen Son- 
derdisziplin geworden. Der Grund hiervon ist aber ein anderer 
als bei der Justiz. Lange Zeit hindurch gewährte die staatliche 
Verwaltungstätigkeit nur geringes juristisches Interesse, sie war
	        
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