Zwölftes Kapitel. Die Gliederung des öffentlichen Rechtes. 393
deren eigenem Maßstab gemessen die kirchliche Gewalt als eine
nicht-stäatliche, aber ihre Ordnung in höherer Weise als der
Staat garantierende Macht erscheint.
Fassen wir das in diesem Kapitel Gesagte zusammen, so
ergibt sich folgendes. Das gesamte öffentliche Recht gliedert sich
in Völkerrecht!) und in Staatsrecht im weiteren
Sinne. Dieses zerfällt in Justizrecht (Straf- und Pro-
zeßrecht), Verwaltungsrecht und Staatsrecht im
engeren Sinne. Zum Staatsrecht im weiteren Sinne zählt
auch das Kirchenrecht als Recht öffentlicher Verbände.
Da aber die kirchliche Rechtsordnung auf ganz anderen Voraus-
setzungen ruht als die staatliche, kann das Kirchenrecht, als
inneres Recht der Kirche, auch als gesondertes Rechtsgebiet
neben Privat- und öffentliches Recht gestellt werden. Nur muß
man sich vor Augen halten, daß diese Selbständigkeit relativ
und für den nicht vorhanden ist, der folgerichtig alles Recht
als staatlich geschaffenes oder zugelassenes erkannt hat.
1) Über den publizistischen Charakter des Völkerrechts vgl. System
S. 314 ff.