Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwölftes Kapitel. Die Gliederung des öffentlichen Rechtes. 393 
deren eigenem Maßstab gemessen die kirchliche Gewalt als eine 
nicht-stäatliche, aber ihre Ordnung in höherer Weise als der 
Staat garantierende Macht erscheint. 
Fassen wir das in diesem Kapitel Gesagte zusammen, so 
ergibt sich folgendes. Das gesamte öffentliche Recht gliedert sich 
in Völkerrecht!) und in Staatsrecht im weiteren 
Sinne. Dieses zerfällt in Justizrecht (Straf- und Pro- 
zeßrecht), Verwaltungsrecht und Staatsrecht im 
engeren Sinne. Zum Staatsrecht im weiteren Sinne zählt 
auch das Kirchenrecht als Recht öffentlicher Verbände. 
Da aber die kirchliche Rechtsordnung auf ganz anderen Voraus- 
setzungen ruht als die staatliche, kann das Kirchenrecht, als 
inneres Recht der Kirche, auch als gesondertes Rechtsgebiet 
neben Privat- und öffentliches Recht gestellt werden. Nur muß 
man sich vor Augen halten, daß diese Selbständigkeit relativ 
und für den nicht vorhanden ist, der folgerichtig alles Recht 
als staatlich geschaffenes oder zugelassenes erkannt hat. 
  
1) Über den publizistischen Charakter des Völkerrechts vgl. System 
S. 314 ff.
	        
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