Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes Kapitel. 
Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates. 
1. Das Staatsgebiet'). 
Das Land, aüf welchem der staatliche Verband sıch erhebt, 
bezeichnet seiner rechtlichen Seite nach den Raum?), auf dem 
die Staatsgewalt ihre spezifische Tätigkeit, die des Herrschens, 
entfalten kann. In diesem rechtlichen Sinne wird das Land als 
Gebiet bezeichnet. Die rechtliche Bedeutung des Gebietes äußert 
sich in doppelter Weise: negativ dadurch, daß jeder anderen, 
dem Staate nicht unterworfenen Macht es untersagt ist, ohne 
ausdrückliche Erlaubnis von seiten des Staates Herrschaft zu 
üben; positiv dadurch, daß alle auf dem Gebiete befindlichen 
Personen der Staatsherrschaft unterworfen sind). Die dem 
  
1) Aus der neueren Literatur über dieses Thema sind hervorzuheben: 
Fricker Vom Staatsgebiet, Tübinger Universitätsprogramm, 1867; der- 
selbe Gebiet und Gebietshoheit in den Festgaben für Albert Schäffle 
1901 S. 3-99; Gerber Grundzüge S.65f£.; Laband]| S. 190#.; 
G.Meyer StR. 874; Rosin Das Recht der öffentlichen Genossenschaft 
1886 S.44ff.;, Seydel Bayer. Staatsrecht 2. Aufl. I S.334ff.; Preuß 
Gemeinde S. 263ff.; Heimburger Der Erwerb der Gebietshoheit I 1858 
S.26ff.; Curtius Über Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit, Archiv 
£.öff. Recht IX S.1ff.; Heilborn Das Svstem des Völkerrechts, ent- 
wickelt aus dem völkerrechtlichen Begriffe 1896 S.5ff.;, Zitelmann 
Internationales Privatrecht I 1897 S.90ff.; Bansi Die Gebietshoheit, als 
rein staatsrechtlicher Begriff durchgeführt, Hirths Annalen 1889 S. 641 ff.; 
Rehm Allgemeine Staatslebre S.20,36f.;, Seidler Jur. Kriterium 
S.59ff.; Radnitzky Die rechtliche Natur des Staatsgebietes (Arch. 
f.öff.R. XX 1906 S. 313 ff); derselbe Zur Lehre von der Gebietshoheit 
und der Exterritorialität (Arch.d.ö.R. XXVIII 1912 S. 454 £f.); E.Kauf- 
mann Auswärtige Gewalt und Kolonialgewalt in den Vereinigten Staaien 
von Amerika 1908 S.38ff., 99£f.; Fr. W.Jerusalem Grundsätze des 
französischen Kolonialrechts 1909 S. 60ff.; Otto Mayer Das Staatsrecht 
des Königreichs Sachsen 1909 S.17£.; Duguit Trait& I 1911 p. 94ff. 
2) Oder, wie es Zitelmann, Int. Pr.R. S.91, anschaulich nennt, 
den „Schauplatz der Herrschaft“. 
3) Daher sind die Kirchen heute niemals Gebietskörperschaften. 
Wenn Rehm, Staatslehre S. 36, den gebietskörperschaftlichen Charakter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.