Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 397 
Unterschied von Dominium und Imperium entweder unbekannt 
oder nur unklar erfaßt war. 
2. Kraft der Zusammengehörigkeit von souveränem und 
nichtsouveränem Staate in staatsrechtlichen Staatenverbindungen 
ist in ihnen, was namentlich für den Bundesstaat von Bedeutung, 
doppelte staatliche Qualität des Gebietes gegeben. Da aber der 
Gliedstaat in dem Verbande des ihn beherrschenden Bundesstaates 
steht, so widerspricht ein solches Verhältnis dem oben auf- 
gestellten Satze so wenig wie die Qualität der Gemeinden als 
Gebietskörperschaften. 
3. Durch einseitige oder zweiseitige völkerrechtliche Akte, 
denen stillschweigende Zulassung gleichkommt, kann ein Staat 
denı anderen Ausübung von Herrschaftsakten auf seinem Gebiet 
gestatten, was größere oder geringere Einschränkungen des solches 
duldenden Staates zur Folge hat. Da diese Einschränkungen 
aber auf dem Willen des also gebundenen Staates ruhen, so ver- 
mögen sie, wie jede Selbstbeschränkung der Staatsgewalt, deren 
Herrschaft nicht zu mindern. Der berechtigte Staat hingegen 
herrscht zwar kraft eigenen Rechtes, das aber nicht ursprüng- 
liches, sondern abgeleitetes Recht ist. 
4. Endlich kann durch kriegerische Okkupation das Gebiet 
ganz oder zum Teil der Staatsgewalt zeitweilig entzogen werden, 
was, soweit die Okkupation reicht, Suspension der gesamten 
Staatstätigkeit zur Folge hat, an deren Stelle die des Okkupanten 
tritt. Auch in diesem Falle. herrscht aber nur eine Staatsgewalt 
ın dem Gebiete, welche die normale entweder ganz verdrängt 
oder zu ihr in einem der Geschäftsführung ohne Auftrag ähn- 
lichen Verhältnis steht. 
Das Gebiet als Moment am Staatssubjekt ist der Grund 
seiner negativen völkerrechtlichen Funktion. Der aus der völker- 
rechtlichen Persönlichkeit des Staates fließende Anspruch auf 
Unterlassung aller sie rechtswidrig schädigenden Handlungen 
fremder Staaten bezieht sich auch, auf die räumliche Integrität 
des Staates. Es handelt sich daher in der Ausübung dieser 
Richtung der Gebietshoheit niemals um Verbietungsrechte, die 
denen des Eigentümers analog sind, sondern um Ansprüche, die 
sich unmittelbar aus der Persönlichkeit ergeben. Das Sein 
des Staates selbst, nicht das Haben einer ihm zugehörigen Sache 
erzeugt den Anspruch auf Respektierung des Gebietes. Gebiets-
	        
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