Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 397
Unterschied von Dominium und Imperium entweder unbekannt
oder nur unklar erfaßt war.
2. Kraft der Zusammengehörigkeit von souveränem und
nichtsouveränem Staate in staatsrechtlichen Staatenverbindungen
ist in ihnen, was namentlich für den Bundesstaat von Bedeutung,
doppelte staatliche Qualität des Gebietes gegeben. Da aber der
Gliedstaat in dem Verbande des ihn beherrschenden Bundesstaates
steht, so widerspricht ein solches Verhältnis dem oben auf-
gestellten Satze so wenig wie die Qualität der Gemeinden als
Gebietskörperschaften.
3. Durch einseitige oder zweiseitige völkerrechtliche Akte,
denen stillschweigende Zulassung gleichkommt, kann ein Staat
denı anderen Ausübung von Herrschaftsakten auf seinem Gebiet
gestatten, was größere oder geringere Einschränkungen des solches
duldenden Staates zur Folge hat. Da diese Einschränkungen
aber auf dem Willen des also gebundenen Staates ruhen, so ver-
mögen sie, wie jede Selbstbeschränkung der Staatsgewalt, deren
Herrschaft nicht zu mindern. Der berechtigte Staat hingegen
herrscht zwar kraft eigenen Rechtes, das aber nicht ursprüng-
liches, sondern abgeleitetes Recht ist.
4. Endlich kann durch kriegerische Okkupation das Gebiet
ganz oder zum Teil der Staatsgewalt zeitweilig entzogen werden,
was, soweit die Okkupation reicht, Suspension der gesamten
Staatstätigkeit zur Folge hat, an deren Stelle die des Okkupanten
tritt. Auch in diesem Falle. herrscht aber nur eine Staatsgewalt
ın dem Gebiete, welche die normale entweder ganz verdrängt
oder zu ihr in einem der Geschäftsführung ohne Auftrag ähn-
lichen Verhältnis steht.
Das Gebiet als Moment am Staatssubjekt ist der Grund
seiner negativen völkerrechtlichen Funktion. Der aus der völker-
rechtlichen Persönlichkeit des Staates fließende Anspruch auf
Unterlassung aller sie rechtswidrig schädigenden Handlungen
fremder Staaten bezieht sich auch, auf die räumliche Integrität
des Staates. Es handelt sich daher in der Ausübung dieser
Richtung der Gebietshoheit niemals um Verbietungsrechte, die
denen des Eigentümers analog sind, sondern um Ansprüche, die
sich unmittelbar aus der Persönlichkeit ergeben. Das Sein
des Staates selbst, nicht das Haben einer ihm zugehörigen Sache
erzeugt den Anspruch auf Respektierung des Gebietes. Gebiets-