Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 399 
das Gebiet ist aber Öffentlich-rechtlich, sie ist nicht Dominium, 
sondern Imperium !!). Imperium jedoch ist Befehlsgewalt; befehlen 
kann man aber nur Menschen. Daher kann eine Sache nur 
insofern dem Imperium unterliegen, als die Staatsgewalt den 
Menschen befiehlt, Einwirkungen auf sie vorzunehmen. Die 
Einwirkung selbst erfolgt aber stets durch Handlungen, die ent- 
weder rechtlich indifferent?) oder privatrechtlich zu werten sind: 
durch Ausübung des Eigentums und Besitzes oder durch privat- 
rechtliche Beschränkungen dieser dinglichen Rechte. Im Falle 
des Notstandes kann auch von seiten des Staates eine gerecht- 
fertigte Verletzung des Eigentums stattfinden, deren Ausführung 
sich ebenfalls in nichts von gleichartigen Handlungen eines 
Privaten unterscheidet. In der Enteignung entzieht der Staat 
Privatrechte, um sie auf andere zu übertragen; öffentlich-rechtlich 
ist aber nur die Anordnung der Übertragung, nicht der faktische 
Übergang des Eigentums). Daher gibt es auch kein öffent- 
liches Eigentum, das seinem inneren Wesen nach etwas ganz 
anderes wäre als das Privateigentum, auch im Sinne des Ver- 
seitige Willensdogma in der Lehre vom subjektiven Recht, das in diesen 
reformatorischen Theorien seine bedenklichen Folgen äußert. Vgl. auch 
Dernburg Pandekten, 7. Aufl. 1 $8$22 N.5 (8. Aufl., her. von Soko- 
lowski, 1 S.36f. 817 N.5). 
!) Diese an den bekannten Ausspruch Senecas: omnia rex im- 
perio possidet, singuli dominio anknüpfende Antithese ist, wie Laband, 
I S.194, richtig hervorhebt, ‚fast zum staatsrechtlichen Germeinplatz 
geworden“. Fragt man aber nach dem Unterschied zwischen Dominium 
und Imperium so erhält man von den Vertretern der sachenrechtlichen 
Natur des Gebietes zwar weitgehende Versicherungen zur Antwort, daß 
sie nach der Art, dem Inhalt, dem Zweck usw. unterschieden seien, aber 
kein einziges durchschlagendes juristisches Merkmal. Laband, der 
doch (Staatsrecht I S.68f.) die Natur der staatlichen Herrschaft in der 
klarsten Weise dargelegt, gerät auf Grund seiner präzisen Definition des 
Herrschens als des Befehls- und Zwangsrechtes gegenüber freien Personen 
ın unlöslichen Widerspruch mit seiner Annahme einer Öffentlich-recht- 
lichen Sachherrschaft. 
2) Z.B. Durchfahren des fremden Territorialmeeres mit Kriegs- 
schiffen. 
3) Es haben daher die rechtliche Stellung von Sachen Fremder, 
die Bestimmungen über den Grundbesitz Fremder, die Enteignung, der 
Vorbehalt des Okkupationsrechtes der Adespota, und welche Eigentums- 
beschränkungen sonst heute noch immer in völkerrechtlichen Hand- 
bücherr als Ausfluß der Gebietshoheit gelehrt werden, mit dem Gebiete 
nicht mehr zu schaffen als alle anderen Akte der Staatsgewalt.
	        
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