400 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
waltungsrechtes kann die Institution eines öffentlichen Sachen-
rechtes nicht begründet werden!?).
Wie später dargelegt werden wird, gibt es zwei Arten der
Staatstätigkeit: herrschaftliche und soziale. In der Übung der
letzteren steht der Staat dem Individuum gleich, d. h. es lassen
sich keine juristischen Unterschiede zwischen den Rechtsformen
dartun, die auf sozialem Gebiete Staat und Individuum zu Gebote
stehen. Daher ist des Staates Tätigkeit hier im sozialen, nicht
im juristischen Sinne als öffentlich zu bezeichnen. Das Ver-
hältnis des Staates zu seinem Eigentum kann nach allen Rich-
tungen hin dem des Privaten gleichartig sein, was bei den zum
Finanzvermögen gehörigen Sachen der Fall ist; es kann aber auch
für sein und anderer öffentlicher Verbände Eigentum ein Sonder-
recht aufgestellt werden, das dıe Erreichung der bestimmungs-
mäßigen Zwecke dieses Eigentums sichert und es vor den Ein-
griffen Dritter (z. B. durch das Verbot der Bestellung von
Dienstbarkeiten) in höherem Grade sichert als das Eigentum
Privater. So verhält es sich mit den zum öffentlichen Ver-
waltungsvermögen gehörenden Sachen. Alle Einschränkungen, alles
Sonderrecht vermögen jedoch nicht den Grundtvpus des Eigentums:
größtmögliche, von der Rechtsordnung jeweilig zugelassene und
geschützte Herrschaft über eine Sache, irgendwie zu ändern. Auch
der Private kann in seinem unzweifelhaften Privateigentum durch
das öffentliche Interesse derart eingeschränkt sein, daß er wirt-
schaftlich mehr als Nutznießer denn als Eigentümer erscheint;
man denke vornehmlich an forst- und bergrechtliche Eigentums-
beschränkungen?). Ist daher in einer bestimmten Rechtsordnung
1) Über die Vorstellung eines öffentlichen Eigentums als Institution
eines Öffentlichen Sachenrechtes vgl. namentlich O.Maver II S.60ff.,
derselbe, Archiv f.öff.R. XVI S.40ff. ‘Vgl. zu ersterem auch meine
Ausführungen im Verwaltungsarchiv V S.311; Fleiner Institutionen
des deutschen Verwaltungsrechts 2. Aufl. 1912 S.311ff.;, Kormann in
Rirths Ann. 1911 S. 911f.; Entsch. d. sächs. Oberverwaltungsgerichts v.
9. 2.1910 (Jahrb. d. sächs. OVG. Bd. 15 S. 175ff., 197). Eine eingehende
Darstellung des ganzen status causae et controversiae und der ein-
schlägigen Literatur bei Layer Prinzipien des Enteignungsrechtes
(Jellinek-Anschütz, Staats- und völkerr. Abh. III) S. 616ff., der das Eigen-
tum nach seinem Zwecke in privates und öffentliches scheidet. Dieser
Unterschied ıst aber, wie Layer selbst S. 222, 651 ausführt, ein sozialer.
?2) Juristisch kann sogar die Stellung eines Nutznießers eine bessere
sein als die eines solchen Eigentümers. So stellt z.B. das badische
Forstgeseiz (in der Fassung vom 25. Februar 1879) in den $$ 89—90 bh