Full text: Allgemeine Staatslehre

400 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
waltungsrechtes kann die Institution eines öffentlichen Sachen- 
rechtes nicht begründet werden!?). 
Wie später dargelegt werden wird, gibt es zwei Arten der 
Staatstätigkeit: herrschaftliche und soziale. In der Übung der 
letzteren steht der Staat dem Individuum gleich, d. h. es lassen 
sich keine juristischen Unterschiede zwischen den Rechtsformen 
dartun, die auf sozialem Gebiete Staat und Individuum zu Gebote 
stehen. Daher ist des Staates Tätigkeit hier im sozialen, nicht 
im juristischen Sinne als öffentlich zu bezeichnen. Das Ver- 
hältnis des Staates zu seinem Eigentum kann nach allen Rich- 
tungen hin dem des Privaten gleichartig sein, was bei den zum 
Finanzvermögen gehörigen Sachen der Fall ist; es kann aber auch 
für sein und anderer öffentlicher Verbände Eigentum ein Sonder- 
recht aufgestellt werden, das dıe Erreichung der bestimmungs- 
mäßigen Zwecke dieses Eigentums sichert und es vor den Ein- 
griffen Dritter (z. B. durch das Verbot der Bestellung von 
Dienstbarkeiten) in höherem Grade sichert als das Eigentum 
Privater. So verhält es sich mit den zum öffentlichen Ver- 
waltungsvermögen gehörenden Sachen. Alle Einschränkungen, alles 
Sonderrecht vermögen jedoch nicht den Grundtvpus des Eigentums: 
größtmögliche, von der Rechtsordnung jeweilig zugelassene und 
geschützte Herrschaft über eine Sache, irgendwie zu ändern. Auch 
der Private kann in seinem unzweifelhaften Privateigentum durch 
das öffentliche Interesse derart eingeschränkt sein, daß er wirt- 
schaftlich mehr als Nutznießer denn als Eigentümer erscheint; 
man denke vornehmlich an forst- und bergrechtliche Eigentums- 
beschränkungen?). Ist daher in einer bestimmten Rechtsordnung 
  
1) Über die Vorstellung eines öffentlichen Eigentums als Institution 
eines Öffentlichen Sachenrechtes vgl. namentlich O.Maver II S.60ff., 
derselbe, Archiv f.öff.R. XVI S.40ff. ‘Vgl. zu ersterem auch meine 
Ausführungen im Verwaltungsarchiv V S.311; Fleiner Institutionen 
des deutschen Verwaltungsrechts 2. Aufl. 1912 S.311ff.;, Kormann in 
Rirths Ann. 1911 S. 911f.; Entsch. d. sächs. Oberverwaltungsgerichts v. 
9. 2.1910 (Jahrb. d. sächs. OVG. Bd. 15 S. 175ff., 197). Eine eingehende 
Darstellung des ganzen status causae et controversiae und der ein- 
schlägigen Literatur bei Layer Prinzipien des Enteignungsrechtes 
(Jellinek-Anschütz, Staats- und völkerr. Abh. III) S. 616ff., der das Eigen- 
tum nach seinem Zwecke in privates und öffentliches scheidet. Dieser 
Unterschied ıst aber, wie Layer selbst S. 222, 651 ausführt, ein sozialer. 
?2) Juristisch kann sogar die Stellung eines Nutznießers eine bessere 
sein als die eines solchen Eigentümers. So stellt z.B. das badische 
Forstgeseiz (in der Fassung vom 25. Februar 1879) in den $$ 89—90 bh
	        
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