Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 401 
das öffentliche Eigentum als solches vom Privateigentum unter- 
schieden und ihm entgegengesetzt, so ist damit, wie bei dem 
domaine public des französischen Rechtes, nur ein Name für jenes 
Sonderrecht geschaffen worden, dessen innere Qualität aber weder 
durch materiell-rechtliche noch prozessuale Bestimmungen (z. B. 
Unterstellung unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit) bestimmt wird. 
Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß es keine von der 
Herrschaft über Personen getrennte Gebietsherrschaft geben kann. 
Vielmehr haben alle innerstaatlichen Herrschaftsakte notwendig 
eine Beziehung zum Gebiete, da es die dingliche Grundlage der 
gesamten Herrschaftsübung ist. Jeder Akt des Imperiums kann 
nur auf dem eigenen Gebiete (oder auf fremdem Gebiete kraft 
völkerrechtlich zulässiger Ausdehnung der eigenen Gewalt) zur 
Vollziehung gelangen. Die sogenannte Gebietshoheit ist daher, 
wie Gerber in klassischer Weise ausgeführt hat, keine selb- 
ständige Funktion der Staatsgewalt. Vielmehr deckt sie sich 
ihrer staatsrechtlichen Seite nach mit der ganzen auf dem Gebiete 
geübten Staatsgewalt. Daraus folgt aber auch, daß das Gebiet 
kein selbständiges Objekt der Staatsgewalt ist. 
Das staatsrechtliche ‚Recht am Gebiete‘ ist daher nichts als 
ein Reflex der Personenherrschaft. Es ist Reflexrecht, kein Recht 
im subjektiven Sinne?). 
Auch das Dasein unbewohnter Gebiete, auf das von den Ver- 
tretern des Rechts am Gebiete hingewiesen zu werden pflegt?), 
beweist keineswegs den sachenrechtlichen Charakter der Gebiets- 
herrschaft. Das unbewohnte Gebiet ist stets möglicher Raum für 
die Betätigung der Staatsgewalt, und solche Betätigung kann nur 
auf gleiche Weise stattfinden wie auf bewohntem Lande°). 
  
nicht nur Normen für die Bewirtschaftung der Privatforsten fest, sondern 
auch Zwangsmaßregeln und Strafen gegen deren Übertretung, welche die 
Unterstellung der ganzen Verwaltung unter Beförsterung auf die Dauer 
von mindestens zehn Jahren zur Folge haben können. 
1) Radnitzky, a.a.0. S.340, bezeichnet daher treffend das 
Gebiet als die örtliche Kompetenz der Staatsgewalt. 
2) Laband I S.192f.; Heilborn S.36; Zitelmann Int. Privat- 
recht I S. 92. 
°) Auch auf menschenleerem Raum muß sich die Herrschaft, um 
rechtlich vorhanden zu sein, betätigen können. Solche Betätigung erfolgt 
aber nach außen durch die Möglichkeit der Abwehr von Angriffen, nach 
innen durch die Fähigkeit, Herrschaft über vorübergehend sich auf- 
haltende Personen zu üben. Wenn ein Staat z.B. auf solchem Gebiete 
G.Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 26
	        
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