410 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
Hause aus als Träger von Rechten, die nicht erst aus einer Ge-
währung des Staates abzuleiten sind. Das ist nun auch der Fall
mit den Landesfreiheiten, den Rechten, welche dem regnum und
damit den Angehörigen des regnum gegenüber dem Könige zu-
stehen!). Die Freiheitsbriefe sind gleichsam Friedensschlüsse
oder Bezeugungen eines modus vivendi zwischen König und Land.
Es sind vertragsmäßige Beziehungen, die zwischen beiden Staats-
teilen vorwalien und beiden Forderungsrechte gewähren. Daß
diese Rechte anderer Art als die Privatrechte seien, bleibt dem
germanischen Rechtsgedanken fremd, daher dasjenige Recht, das
sich am meisten von romanistischen Einflüssen freigehalten hat,
das englische, niemals aus sich heraus zu der strikten Scheidung
von öffentlichem und Privatrecht gelangt ist.
Der absolute Staat hat das Ziel, jene ursprüngliche indi-
viduelle Berechtigung gänzlich zu vernichten. Er vermag aber
nicht das Bewußtsein von der Priorität des individuellen Rechtes
völlig zu zerstören. Selbst die Theoretiker des Absolutismus
können das unbeschränkte Recht des Monarchen nur aus der
Übertragung des ursprünglichen Rechtskreises des Individuums
auf den Staat ableiten; auch für die nicht mit den hergebrachten
theologischen Argumenten arbeitenden Gegner der mittelalterlichen
dualistischen Staatslehre bleibt die Priorität des Individualrechtes
vor dem Rechte des Herrschers bestehen.
Der christliche Staat hatte aber von Haus aus beschränkte
Zuständigkeit. An den religiösen Forderungen der Kirche fand
er eine unübersteigliche Schranke. Schon in den ersten Zeiten
des Christentums wird die Freiheit des religiösen Gewissens von
einengenden staatlichen Geboten behauptet?). In dem gewaltigen
Kampfe, den Staat und Kirche ım Mittelalter führen, geht des
Staates Bestreben doch niemals dahin, das ius in sacra gleich
dem altrömischen ius sacrum in einen Teil seiner Rechtsordnung
zu verwandeln. Wenn er Glaubenszwang übte, tat er es nicht
in eigenem Namen, sondern in Erfüllung kirchlicher Pflichten.
1) In den alten englischen Freiheitsbriefen finden wir als Subjekt
der iura et libertates bald die „homines in regno nostro“, bald das
regenum selbst. Vgl. G.Jellinek Die Erklärung der Menschen- und
Bürgerrechte S. 31 N.1.
) Vgl. v.Eicken Gesch. u. Syst. d. mittelalterl. Weltanschauung
1857 S. 121.