Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 411 
Aus diesem Dualismus zwischen Staat und Kirche wächst im 
Verein mit der nie ganz erloschenen altgermanischen Anschauung 
von der Priorität des Individualrechtes, das der Staat nicht 
schafft, sondern nur anerkennt, die Vorstellung angeborener 
Menschenrechte empor. Es sind die Kämpfe, die im Gefolge der 
Reformation eintraten, die unter den englischen und schottischen 
Kongregationalisten und Independenten die Lehre von dem ur- 
sprünglichen Recht der religiösen Bekenntnisfreiheit entstehen 
lassen. Ich habe diesen Prözeß an anderer Stelle eingehend ver- 
folgt!). Bei der Gründung einiger der amerikanischen Kolonien 
Englands erhält dieses Recht zuerst seinen positiven Ausdruck. 
Ferner suchen die Engländer vor und nach dem Kampfe der Krone 
und des Parlamentes um die Vorherrschaft, die alten Rechte und 
Landesfreiheiten durch ausdrückliche Normierung und Anerkennung 
von seiten des Königs in der Petition of Right (1628) und in 
der Bill of Rights (1689) gegen jeden Zweifel und Angriff sicher 
zu stellen. Obwohl diese Dokumente der alten Rechtsanschauung 
entsprechend unterschiedslos Sätze des objektiven und Feststellung 
subjektiven Rechtes enthalten, sind sie doch die ersten Vorboten 
des Gedankens, die gesamten öffentlichen Rechte des einzelnen 
zu kodifizieren?). Ebenso hatten die amerikanischen Kolonisten 
  
t) Erkl. der Menschen. und Bürgerrechte S.35ff. Vgl. auch David 
G. Ritchie Natural Righis, London 1895, p.3ff.; d’Eichthal Souve- 
rainet€ du peuple et gouvernement 1895 p.47, 71ff.; Rieker in der 
historischen Vierteljahrsschrift 1898 S. 393 ff. 
2) Die Petition of Right knüpft in der Form an die bestehenden 
Gesetze an und will nur altes Landesrecht von neuem bestätigen, wie es 
von früheren Königen in der Form der confirmatio chartarum so oft ge- 
schehen war. Im Grunde enthält sie nichts als die Vorschrift, daß den 
bestehenden Gesetzen gemäß verfahren werden solle, wie denn auch 
der König in seiner die Bitte des Parlaments gewährenden Antwort 
auf die Petition erklärt, daB Recht gewährt werden soll entsprechend 
den Gesetzen und Gewohnheiten des Königreichs (The King willeth 
that right be done according to the laws and customs of the realm). 
In Wahrheit ist aber die Petition eine Grenzlinie zwischen beiden den 
Staat damals teilenden und einander feindlich gegenüberstehenden Ge- 
walten des Königs und des Parlaments. Die Gesetze werden in ıhr 
nicht nur als Normen für die Ausübung der Staatsgewalt, sondern zu- 
gleich als Erzeuger der „just rights and liberties“ der Untertanen be- 
zeichnet. War nun die Petition der Rechte der erste Schritt zur Rlar- 
stellung des Verhältnisses zwischen König und Volk am Beginne des 
großen Kampfes zwischen Krone und Parlament, so bezeichnet die von 
Wilhelm III. bestätigte Bill of Rights den definitiven Frieden, der
	        
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