Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehntes Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 415 
sozialen Verhältnissen, die viele vorhandene Beschränkungen der 
individuellen Freiheit als ungerechtfertigt erscheinen lassen, die 
Vorstellung von einer größeren Zahl allgemeiner Freiheitsrechte 
aus, die als Bedingungen, unter welchen das Individuum in den 
Staat tritt, dem Staat derart unantastbar gegenüberstehen, daß 
er nur deren Mißbrauch zu verhüten berechtigt ist. Als nun die 
amerikanischen Kolonien von ihrem Mutterlande sich losreißen, 
da spielt der Gedanke jener ursprünglichen, in den Staat mit 
Motiv, nicht das Resultat der Staatsgründung an. Überdies können 
derartige historische Zusammenhänge nicht auf dem Wege der Wort- 
interpretation irgendwelcher Dokumente erkannt werden. Der religiöse 
Ursprung der Menschenrechte ist nunmehr auch in Frankreich, wo man 
so gern gegenüber meinem Nachweis des historischen Zusammenhanges 
der Formeln von 1789 mit den Kämpfen um die Religionsfreiheit in den 
amerikanischen Kolonien Englands die volle Originalität der französischen 
Konstituante retten möchte, in eingehender und energischer Weise von 
katholischer Seite behauptet worden von Saltet, L’origine religieuse 
de la de&claration des droits de l’'homme, in den vom Institut catholique 
de Toulouse herausgegebenen Conferences pour le temps pr&sent, Paris 
1903 p.56ff., von protestantischer Seite vgl. M&aly Les publicistes 
de la Re&forme. Pariser These 1903 p. 257. Sonst kann auf die neueste 
— wenig ergiebige — französische, italienische, griechische und ameri- 
kanische Literatur, die sich mit der Entstehung der Menschenrechte und 
meinen Ausführungen über sie beschäftigt, an dieser Stelle nicht ein- 
gegangen werden. Über die französischen Publikationen vgl. Egon 
Zweig in der Beilage zur Allg. Zeitung vom 25. Mai 1905 und Studien 
und Kritiken 1907 S.140ff.; Duguit Trait& II 1911 p.10. Höchst 
bedeutsam sind die Ausführungen von Max Weber, Archiv f. Sozialwiss. 
1905 S.42 N.78. Aus der neueren deutschen Literatur vgl. G.Häger- 
mann Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in den amerika- 
nischen Staatsverfassungen 1910; dazu Troeltsch Die Soziallehren 
der christlichen Kirchen und Gruppen I 1912 S. 764 Note; ferner Bern- 
heim im Arch.£.öff.R. Bd.21 (1907) S.350£.; F.Klövekorn Die 
Entstehung der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1911; W.Rees 
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1912. — Menzel stellt 
neuerdings die interessante Tatsache fest, daß sich auch Mirabeau im 
Jahre 1785 in der adresse aux Bataves auf den amerikanischen Katalog 
beruft: Grünhuts Z. 34. Bd. S.438f. Dazu Egon Zweig Die Lehre vom 
pouvoic constituant 1909 S.241f. N.5. — Auf die Angriffe Redslobs 
a.2.0. S.92ff. und seinen Versuch, den Zusammenhang zwischen der 
Declaration und dem Contrat social herzustellen, wird bei anderer Ge- 
legenheit zurückzukommen sein. Vgl. vorerst die 2. Auflage der „Menschen- 
und Bürgerrechte‘, die Redslob ebenso entgangen zu sein scheint, wie 
G. Jellineks Antwort auf Boutmy (abgedruckt in den Schriften und 
Reden II 1911 S. 64££.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.