416 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre.
herübergenommenen und ausdrücklich durch die staatliche Ord-
nung anerkannten Rechte eine große Rolle. Nicht hochverräte-
rischen Aufruhr, sondern Rechtsverteidigung glauben sie zu üben,
als sie sich der englischen Herrschaft entledigen. Die Verfassung
der nunmehr souverän gewordenen Kolonien, allen voran die
von Virginien, werden durch eine Bill oder Declaration of Rights
eingeleitet, die einen kurzgefaßten Kodex aller rechtlichen An-
sprüche des einzelnen an die Staatsgewalt enthalten soll!).
Der Vorgang der Vereinigten Staaten hat sodann in F'rank-
reich bedeutsame Nachahmung gefunden. Die virginische Bill
of Rights regt Lafayette an, am 11. Juli 1789 ın der Kon-
stituante den Antrag zu stellen, eine Erklärung der Rechte zu
erlassen. Sie wird nach langen Debatten, denen zahlreiche Pro-
jekte zugrunde lagen, am 26. August 1789 als Erklärung der
Menschen- und Bürgerrechte beschlossen. Ihren Sätzen haben
unverkennbar die Bestimmungen der amerikanischen Bills of
Rights zum Vorbild gedient?). Sie wurden in die Verfassung von
1791 aufgenommen und in den beiden folgenden französischen
Verfassungen mit Modifikationen wiederholt. Von den späteren
französischen Verfassungen ıst vor allem die Charte von 1814,
welche an Stelle der allgemeinen Menschenrechte knapp be-
messene Rechte der Franzosen setzte, von Bedeutung geworden,
da unter ihrem Einflusse viele andere Staaten derartige Bürger-
rechte verfassungsmäßig anerkannten. Sodann hat die belgische
Verfassung von 1831 eine viel weitergehende Liste der Bürger-
rechte aufgestellt, die wiederum auf zahlreiche Verfassungs-
urkunden ihre Wirkung geäußert hat. In der konstitutionellen
Bewegung der Epoche von 1848 und 1849 in Deutschland und
Österreich hat die Aufstellung eines Katalogs von Grundrechten
eine große Rolle gespielt. Sie gehören heute mit zum Inventar
der Verfassungsurkunden, unter denen allerdings die des Deut-
schen Reiches eine Ausnahme macht.
Unter dem Einflusse dieser verfassungsmäßigen Sätze ist
die Lehre vom subjektiven öffentlichen Recht entstanden. Auf
diesem Gebiete stehen sich zwei scharf geschiedene Grund-
1) Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte S. 13 ff.
?) Erklärung S.8ff,, 15ff.; Esmein, p.494, erwähnt zwar die
amerikanischen Deklarationen, spricht aber — wie die Mehrzahl der
diesen Sachverhalt berührenden Franzosen — deren Vorbildlichkeit für
Frankreich nicht ausdrücklich aus. Anders Duguit, Traitö II 1911 p.8.